v.d. Verf.b. d. Landesreg. a. ferneren Jnst. 297
§. 668.
Berufung.
Bei dem Rechtsmittel der Berufung oder
Appellation von einem untergerichtlichen Be
scheide muͤssen vor Allem die vorgeschriebenen Noth
fristen beobachtet werden. Diese sind, vom Tage des
eroͤffneten Bescheides angerechnet, 3 Wochen zur
Einwendung, und 3 Wochen zur Einfuͤhrung. Die
Einfuhrung geschieht mittels Ueberreichung eines foͤrm
lichen Berufungslibelles, welchem Vollmacht und
die ersten Instanzacten in Abschrift sogleich beigefuͤget
sein muͤssen. Die Sache wird einem Referenten aus
gestellet; und so werden nach erstattetem Referate
die Berufungsprocesse entweder erkannt, oder ver
saget, oder auch nur mit einer gewissen Ordination
abgeschlagen. Zuweilen wird auch, im Falle annoch
vorlaͤufige Erkundigungen füͤr noͤthig befunden wer
den, der erste Schluß dahin abgefasset, daß die Pro
cesse noch zur Zeit weder erkannt noch abgeschlagen
wuͤrden, sondern daß vordersamst dieser oder jener
Aufschluß entweder von der Partei oder vom Un
terrichter zu ertheilen sei.
Sind die Processe er
kannt: so wird der libell dem Appellaten zur Einre
de mitgetheilet, die Sache durch die gehoͤrigen Saͤtze,
und zwar nach dem Verhaͤltnisse (§. 6621 entweder
schriftlich oder auch nur muͤndlich verhandelt, und
nach erstattetem Finalreferate durch Urtheil entschie
den. Die gewoͤhnliche Berufungssumme ist 10
Athlr oder daruͤber; bei Gerechtssamen aber wird
eigentlich auf keine Summe gesehen a).