Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v.d. Verf.b. d. Landesreg. a. ferneren Jnst. 297 
§. 668. 
Berufung. 
Bei dem Rechtsmittel der Berufung oder 
Appellation von einem untergerichtlichen Be 
scheide muͤssen vor Allem die vorgeschriebenen Noth 
fristen beobachtet werden. Diese sind, vom Tage des 
eroͤffneten Bescheides angerechnet, 3 Wochen zur 
Einwendung, und 3 Wochen zur Einfuͤhrung. Die 
Einfuhrung geschieht mittels Ueberreichung eines foͤrm 
lichen Berufungslibelles, welchem Vollmacht und 
die ersten Instanzacten in Abschrift sogleich beigefuͤget 
sein muͤssen. Die Sache wird einem Referenten aus 
gestellet; und so werden nach erstattetem Referate 
die Berufungsprocesse entweder erkannt, oder ver 
saget, oder auch nur mit einer gewissen Ordination 
abgeschlagen. Zuweilen wird auch, im Falle annoch 
vorlaͤufige Erkundigungen füͤr noͤthig befunden wer 
den, der erste Schluß dahin abgefasset, daß die Pro 
cesse noch zur Zeit weder erkannt noch abgeschlagen 
wuͤrden, sondern daß vordersamst dieser oder jener 
Aufschluß entweder von der Partei oder vom Un 
terrichter zu ertheilen sei. 
Sind die Processe er 
kannt: so wird der libell dem Appellaten zur Einre 
de mitgetheilet, die Sache durch die gehoͤrigen Saͤtze, 
und zwar nach dem Verhaͤltnisse (§. 6621 entweder 
schriftlich oder auch nur muͤndlich verhandelt, und 
nach erstattetem Finalreferate durch Urtheil entschie 
den. Die gewoͤhnliche Berufungssumme ist 10 
Athlr oder daruͤber; bei Gerechtssamen aber wird 
eigentlich auf keine Summe gesehen a).
	        
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