Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

296 VBuch, III Hauptst., II Absch., III Abs. 
§. 667. 
Von den Rechtsmitteln überhaupt. 
Zu den bei derLandesregierung anwendbaren Rechts 
mitteln gehören die Appellation, Restitution oder 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Revision und 
Nichtigkeitsbeschwerde. Supplication und Leuteration 
in ihrem eigentlichen Verstande sind nicht im Gebrau 
che, und es ist die in hiesiger Praxis vorkommende 
sogenannte Leuteration nichts anders, als ein Gesuch 
um blose Erklärung eines nicht ganz deutlich abgefaßten 
Bescheides a). Vor Allem ist im Allgemeinen auf die 
zulässige oder unzulässige Verbindung oder Cumulation 
der Rechtsmittel der Bedacht zu nehmen b). 
Ferner 
muͤssen die gehoͤrigen Nothfristen puͤnctlich beobachtet 
werden, oder es ist durch zeitliche Fristgesuche fuͤr 
die Wahrung derselben zu sorgen c); denn nicht im 
mer findet eine Wiedereinsetzung (rest. brevi manu 
Anwendung d); ja es ist diese wachtsame Vorsorge 
sogar zur Ferienzeit eine Nothwendigkeit e). 
a) Der mehrgedachte Entwurf §. 109. 
b) Was wegen dieser zulässigen Cumulation im Landes 
gesetze besonders verordnet ist, dies ist im nemlichen 
Entwurfe §. 110 nachzusehen. 
*) Der Entwurf §. 111. 
d) Derselbe §. 112. 
e) Derselbe §. 113. 
§. 668.
	        
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