296 VBuch, III Hauptst., II Absch., III Abs.
§. 667.
Von den Rechtsmitteln überhaupt.
Zu den bei derLandesregierung anwendbaren Rechts
mitteln gehören die Appellation, Restitution oder
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Revision und
Nichtigkeitsbeschwerde. Supplication und Leuteration
in ihrem eigentlichen Verstande sind nicht im Gebrau
che, und es ist die in hiesiger Praxis vorkommende
sogenannte Leuteration nichts anders, als ein Gesuch
um blose Erklärung eines nicht ganz deutlich abgefaßten
Bescheides a). Vor Allem ist im Allgemeinen auf die
zulässige oder unzulässige Verbindung oder Cumulation
der Rechtsmittel der Bedacht zu nehmen b).
Ferner
muͤssen die gehoͤrigen Nothfristen puͤnctlich beobachtet
werden, oder es ist durch zeitliche Fristgesuche fuͤr
die Wahrung derselben zu sorgen c); denn nicht im
mer findet eine Wiedereinsetzung (rest. brevi manu
Anwendung d); ja es ist diese wachtsame Vorsorge
sogar zur Ferienzeit eine Nothwendigkeit e).
a) Der mehrgedachte Entwurf §. 109.
b) Was wegen dieser zulässigen Cumulation im Landes
gesetze besonders verordnet ist, dies ist im nemlichen
Entwurfe §. 110 nachzusehen.
*) Der Entwurf §. 111.
d) Derselbe §. 112.
e) Derselbe §. 113.
§. 668.