Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, III Hauptst., II Absch., IAbs. 
288 
Zweiter Abschnitt. 
Vom 
gerichtlichen Verfahren bei den vorzuͤglichsten 
sonderbar bei der weltlichen 
Gerichten, 
Landesregierung. 
Erster Absatz. 
Röthige Vorerinnerungen. 
— 
§. 659. 
Allgemeine Bemerkung. 
Die in vorigem Abschnitte beruͤhrte summari 
sche Verfahrungsart findet bei allen Untergerichten 
wie auch bei den privilegirten Gerichtsstellen in der 
Bei den beiden Landes 
Regel ihre Anwendung. 
regierungen hingegen ist die weltliche von der bi 
schöflich geistlichen zu unterscheiden. Jene gewaͤh 
ret sowohl in Sachen der ersten, als einer ferneren 
Jnstanz gewöhnlicher Weise einen solennen Proceß, 
der aber doch auch seine gewisse Schranken hat, 
und nicht immer schriftlich, sondern auch zum Thei 
le mittels mündlicher Tagfahrten zu bewirken ist. 
Bei dieser hingegen sind die Faͤlle des geistlichen Fa 
ches von denen des Consistoriums abzusondern; 
denn bei ersteren wird nach der nemlichen Justitzord 
nung der weltlichen Landesregierung verfahren; wo 
hin=
	        
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