VBuch, III Hauptst., II Absch., IAbs.
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Zweiter Abschnitt.
Vom
gerichtlichen Verfahren bei den vorzuͤglichsten
sonderbar bei der weltlichen
Gerichten,
Landesregierung.
Erster Absatz.
Röthige Vorerinnerungen.
—
§. 659.
Allgemeine Bemerkung.
Die in vorigem Abschnitte beruͤhrte summari
sche Verfahrungsart findet bei allen Untergerichten
wie auch bei den privilegirten Gerichtsstellen in der
Bei den beiden Landes
Regel ihre Anwendung.
regierungen hingegen ist die weltliche von der bi
schöflich geistlichen zu unterscheiden. Jene gewaͤh
ret sowohl in Sachen der ersten, als einer ferneren
Jnstanz gewöhnlicher Weise einen solennen Proceß,
der aber doch auch seine gewisse Schranken hat,
und nicht immer schriftlich, sondern auch zum Thei
le mittels mündlicher Tagfahrten zu bewirken ist.
Bei dieser hingegen sind die Faͤlle des geistlichen Fa
ches von denen des Consistoriums abzusondern;
denn bei ersteren wird nach der nemlichen Justitzord
nung der weltlichen Landesregierung verfahren; wo
hin=