Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

284 VBuch, III Hauptst., I Absch., II Abs. 
sten Satze soll der Klaͤger die noͤthigen Zeugen, Brief 
schaften und uͤbrigen Beweisgrüͤnde angeben oder 
vorzeigen, damit auch hierüber sogleich erkannt wer 
den könne. Daher ist die Sache, wenn es nur im 
mer möͤglich ist, schon in der ersten Tagfahrt zu ent 
scheiden; wenigstens sind die Termine nicht unnoͤthi 
ger Weise zu vervielfaͤltigen. Mehrere Klagen, welche 
nicht einerlei Natur und Eigenschaft haben, duͤrfen 
nicht in einem Antrage durcheinander geworfen wer 
den, sondern es ist jede solche Sache in einer Se 
Der etwa im 
paratklage ein- und auszuführen. 
Ausbleiben eines oder des anderen Theiles sich erge 
bende Ungehorsam ist erfoderlichen Falls zu rugen, 
und es ist alsdenn nach der Ordnung zu verfah 
ren rc. b). 
a) Der angeführte Entwurf §. 69. 
b) Derselbe 6§. 68. 70. 71. 
§. 656. 
Zufuͤhrender Beweis. 
Beweise durch Urkunden und Briefschaften 
koͤnnen, weil diese ohnehin sogleich produciret wer 
den muͤssen, schon mit der ersten Verhandlung ihre 
Endschaft erreichen; bei dem Zeugenbeweise aber 
sind ebenfalls die noch weiters erfoderlichen Termine 
Eine aͤhnliche sum 
ganz summarisch abzuhalten. 
marische Verhandlung ist auch bei noͤthigen Augen 
schei=
	        
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