284 VBuch, III Hauptst., I Absch., II Abs.
sten Satze soll der Klaͤger die noͤthigen Zeugen, Brief
schaften und uͤbrigen Beweisgrüͤnde angeben oder
vorzeigen, damit auch hierüber sogleich erkannt wer
den könne. Daher ist die Sache, wenn es nur im
mer möͤglich ist, schon in der ersten Tagfahrt zu ent
scheiden; wenigstens sind die Termine nicht unnoͤthi
ger Weise zu vervielfaͤltigen. Mehrere Klagen, welche
nicht einerlei Natur und Eigenschaft haben, duͤrfen
nicht in einem Antrage durcheinander geworfen wer
den, sondern es ist jede solche Sache in einer Se
Der etwa im
paratklage ein- und auszuführen.
Ausbleiben eines oder des anderen Theiles sich erge
bende Ungehorsam ist erfoderlichen Falls zu rugen,
und es ist alsdenn nach der Ordnung zu verfah
ren rc. b).
a) Der angeführte Entwurf §. 69.
b) Derselbe 6§. 68. 70. 71.
§. 656.
Zufuͤhrender Beweis.
Beweise durch Urkunden und Briefschaften
koͤnnen, weil diese ohnehin sogleich produciret wer
den muͤssen, schon mit der ersten Verhandlung ihre
Endschaft erreichen; bei dem Zeugenbeweise aber
sind ebenfalls die noch weiters erfoderlichen Termine
Eine aͤhnliche sum
ganz summarisch abzuhalten.
marische Verhandlung ist auch bei noͤthigen Augen
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