VBuch, II Hauptst., III Absch.
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§. 650.
Vom Hausprotocolle des Advocaten.
Jeder Advocat soll sich ein förmliches Tagebuch
halten. In diesem sind die geschehenen Insinuatio
nen, eigene Exhibitionen, auch die Deserviten richtig
anzumerken. Die einzelnen Memorialien und Exhibi
ten koͤnnen in ein Buch nach der Form eines Dia
riums gebracht werden. Ueber die ordentlichen Pro
ceßsachen aber ist ein besonderes Protocoll zu jedem
Stoße der Manualacten in der Form eines Judi
cialprotocolls abzufassen. Zu den Manualacten die
nen die mitgetheilten Copien des Gegentheiles und
von eigenen Schriften die Conceptaufsätze, damit
auf solche Weise die Parteien nicht mit mehreren
Abschriftskosten beschweret werden a).
2) Angeführte Verord. §. 45.
§. 651.
Einige Strafbefehle wider die Advocaten.
Corruptionsversuche sind bei Strafe der Cassa
tion verboten; es ist auch weder den Advocaten,
noch Parteien erlaubt, aussergerichtlich die Referen
ten zu informiren a). Hat ein Advocat einer Partei
gedienet: so wird ihm unter Bedrohung der Praͤva
ricationsstrafe untersaget, dem gegenseitigen Theile
ohne