Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, II Hauptst., III Absch. 
278 
§. 650. 
Vom Hausprotocolle des Advocaten. 
Jeder Advocat soll sich ein förmliches Tagebuch 
halten. In diesem sind die geschehenen Insinuatio 
nen, eigene Exhibitionen, auch die Deserviten richtig 
anzumerken. Die einzelnen Memorialien und Exhibi 
ten koͤnnen in ein Buch nach der Form eines Dia 
riums gebracht werden. Ueber die ordentlichen Pro 
ceßsachen aber ist ein besonderes Protocoll zu jedem 
Stoße der Manualacten in der Form eines Judi 
cialprotocolls abzufassen. Zu den Manualacten die 
nen die mitgetheilten Copien des Gegentheiles und 
von eigenen Schriften die Conceptaufsätze, damit 
auf solche Weise die Parteien nicht mit mehreren 
Abschriftskosten beschweret werden a). 
2) Angeführte Verord. §. 45. 
§. 651. 
Einige Strafbefehle wider die Advocaten. 
Corruptionsversuche sind bei Strafe der Cassa 
tion verboten; es ist auch weder den Advocaten, 
noch Parteien erlaubt, aussergerichtlich die Referen 
ten zu informiren a). Hat ein Advocat einer Partei 
gedienet: so wird ihm unter Bedrohung der Praͤva 
ricationsstrafe untersaget, dem gegenseitigen Theile 
ohne
	        
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