Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, IHaupest., VAbsch., IV Abs. 
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stelle anzusehen ist, bestehet aus dem Commandan 
ten der Garnison, den hiezu bestimmten Officiers 
und einem Rechtsgelehrten, welcher die Stelle des 
Es verbreitet seine Gerichtbar= | | 
Auditors vertritt. 
keit über alle zum regulirten Soldatenstande gehöri 
Daher stehen alle Oberofficiers der 
ge Personen. 
Garnison, und zwar ohne Unterschied des Standes, 
auch ohne Ruͤcksicht eines etwaigen Hofdienstes a), 
ferner Unrerofficiers, gemeine Soldaten, Invali 
den, ihre Kinder, Weiber und Witwen, in persoͤn 
lichen Sachen unmittelbar unter diesem privilegirten 
Gerichtsstande. Sie erkennen keine hoͤhere Instanz 
eines Obergerichtes, sondern es werden ihre Beru 
fungen unmittelbar an den Landesregenten gerichtet, 
und von dortaus zu den zu verhandelnden Rechts 
mitteln Commissarien angeordnet. 
Fremde beur 
laubte, oder auch durchreisende und sich verweilende 
Soldaten sind ebenfalls während ihrem Aufenthalte 
in Ansehung ihrer Person diesem Militairgerichte unter 
worfen; nur ist hiebei zu bemerken, daß in Faͤllen, wo sich 
ein solcher einer Schleichwerbung verdaͤchtig machet, 
die desfalls zu bewirkende Untersuchung von diesem 
Gerichte und dem mitconcurrirenden Amte simulta 
nisch geschehen, und die Sache mit Gutachten zum 
Cabinete eingesendet werden soll b). 
a) Officiers, wenn sie auch abeliche Geheimeraͤthe 
oder Kammerjunker sind, gehoͤren dessen ungeachtet 
in Ansehung ihrer Personen und Mobilarvermögens 
zum Corpori militari. 
Fürstliches Decret bei Ge 
legenheit der Verlassenschaft des Obersten von Geb 
sattels vom Jahre 1789. 
b)
	        
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