VBuch, IHaupest., VAbsch., IV Abs.
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stelle anzusehen ist, bestehet aus dem Commandan
ten der Garnison, den hiezu bestimmten Officiers
und einem Rechtsgelehrten, welcher die Stelle des
Es verbreitet seine Gerichtbar= | |
Auditors vertritt.
keit über alle zum regulirten Soldatenstande gehöri
Daher stehen alle Oberofficiers der
ge Personen.
Garnison, und zwar ohne Unterschied des Standes,
auch ohne Ruͤcksicht eines etwaigen Hofdienstes a),
ferner Unrerofficiers, gemeine Soldaten, Invali
den, ihre Kinder, Weiber und Witwen, in persoͤn
lichen Sachen unmittelbar unter diesem privilegirten
Gerichtsstande. Sie erkennen keine hoͤhere Instanz
eines Obergerichtes, sondern es werden ihre Beru
fungen unmittelbar an den Landesregenten gerichtet,
und von dortaus zu den zu verhandelnden Rechts
mitteln Commissarien angeordnet.
Fremde beur
laubte, oder auch durchreisende und sich verweilende
Soldaten sind ebenfalls während ihrem Aufenthalte
in Ansehung ihrer Person diesem Militairgerichte unter
worfen; nur ist hiebei zu bemerken, daß in Faͤllen, wo sich
ein solcher einer Schleichwerbung verdaͤchtig machet,
die desfalls zu bewirkende Untersuchung von diesem
Gerichte und dem mitconcurrirenden Amte simulta
nisch geschehen, und die Sache mit Gutachten zum
Cabinete eingesendet werden soll b).
a) Officiers, wenn sie auch abeliche Geheimeraͤthe
oder Kammerjunker sind, gehoͤren dessen ungeachtet
in Ansehung ihrer Personen und Mobilarvermögens
zum Corpori militari.
Fürstliches Decret bei Ge
legenheit der Verlassenschaft des Obersten von Geb
sattels vom Jahre 1789.
b)