VBuch, l Hauptst., III Absch.
194
ren sich in gewissem Betrachte alle diejenigen, welche
in den mehresten Landen getrennet sind. Das Mi
nisterium, der oberste Polizeirath, die Justitzkanzlei, ge
wissermaßen der Lehenhof, das peinliche Ge
richt, alle diese Stellen sind in dieser Landesregierung
unter gewissen Bethältnissen vereinigt. Daher er
streckt sich ihre Gerichtbarkeit 1) auf Geschäfte bei zu
entwerfenden Landesgesetzen, Staatssachen, Sorge
für das gemeine Wohl, Polizei= und Jurisdictional
sachen u. s. w. Sie verbreitet dieselbe 2) über Ju
stizsachen, in welchem Betrachte sie entweder als ei
ne erste Instanz, oder, welches das gewöͤhnliche ist,
als eine Oberinstanz angesehen wird. Als eine erste
Jnstanz findet sie Anwendung in Sachen jener Perso
nen, welche sich unter derselben ihres unmittelbaren
privilegirten Gerichtsstandes zu erfreuen haben a) u.
w.; als eine Oberinstanz hingegen in allen jenen
Vorkommenheiten, welche durch die gehöͤrigen Be
rufungswege deselbst angebracht werden. Jn wie
fern 3) ihre Gerichtbarkeit auf Lehensachen einen ein
fluß habe, kömmt unten (§. 6261 vor. End
lich wird auch 4) ihre Gerichtsbefugniß auf pein
liche Fälle verbreitet, welches ebenfalls aus dem, was
unten [§. 5991 ungeführet ist, des Breiteren ent
nommen werden kann.
a) Man s. den angeführten Entwurf §. 48.
D