Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

VBuch, l Hauptst., III Absch. 
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ren sich in gewissem Betrachte alle diejenigen, welche 
in den mehresten Landen getrennet sind. Das Mi 
nisterium, der oberste Polizeirath, die Justitzkanzlei, ge 
wissermaßen der Lehenhof, das peinliche Ge 
richt, alle diese Stellen sind in dieser Landesregierung 
unter gewissen Bethältnissen vereinigt. Daher er 
streckt sich ihre Gerichtbarkeit 1) auf Geschäfte bei zu 
entwerfenden Landesgesetzen, Staatssachen, Sorge 
für das gemeine Wohl, Polizei= und Jurisdictional 
sachen u. s. w. Sie verbreitet dieselbe 2) über Ju 
stizsachen, in welchem Betrachte sie entweder als ei 
ne erste Instanz, oder, welches das gewöͤhnliche ist, 
als eine Oberinstanz angesehen wird. Als eine erste 
Jnstanz findet sie Anwendung in Sachen jener Perso 
nen, welche sich unter derselben ihres unmittelbaren 
privilegirten Gerichtsstandes zu erfreuen haben a) u. 
w.; als eine Oberinstanz hingegen in allen jenen 
Vorkommenheiten, welche durch die gehöͤrigen Be 
rufungswege deselbst angebracht werden. Jn wie 
fern 3) ihre Gerichtbarkeit auf Lehensachen einen ein 
fluß habe, kömmt unten (§. 6261 vor. End 
lich wird auch 4) ihre Gerichtsbefugniß auf pein 
liche Fälle verbreitet, welches ebenfalls aus dem, was 
unten [§. 5991 ungeführet ist, des Breiteren ent 
nommen werden kann. 
a) Man s. den angeführten Entwurf §. 48. 
D
	        
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