Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

Geschichte d. fuldischen Gerichte. 
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ten Weines Strafe zweimal im Jahre, nemlich zur 
Osterzeit und am Christtage, das Abendmal empfan 
gen; der in der Frohnde einen Wagen versaͤumte, 
ward mit 2 Hellern gebuͤßet rc. Ein neu angehender 
Bruder war verbunden, wenn er zum erstenmal in 
die Scheuer kam, den Mitbrüdern 7 Stelzen ge 
brannten Wein und für einen Batzen Salzenkuchen 
zu verehren u. s. w. Sie hatten unter sich einen Dechant. 
Sie durften sich verehelichen. Jm Jahre 1618 ward 
die alte Köͤttnerordnung erneuert. 
§. 592. 
Heutige Gerichtsverfassung im Hochstifte. 
In neueren Zeiten endlich machen die beiden 
Landesregierungen die vorzüglichsten Gerichte des 
Hochstiftes aus. Als untergeordnete hingegen sind 
die Oberämter und Aemter, Vogteien, Vizedom 
und Stadtschultheisengerichte anzusehen; wobei aber 
auch noch zugleich einige privilegirte Gerichtsstellen 
zum Vorscheine kommen. 
Eine breitere Entwicke 
lung aller dieser Gerichte und ihrer Gerichtbarkeit, wo 
durch die heutige Gerichtsverfassung des Hochstiftes 
völlig dargestellet wird, ist aus nachfolgender Behand 
lung zu entnehmen. 
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