Geschichte d. fuldischen Gerichte.
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ten Weines Strafe zweimal im Jahre, nemlich zur
Osterzeit und am Christtage, das Abendmal empfan
gen; der in der Frohnde einen Wagen versaͤumte,
ward mit 2 Hellern gebuͤßet rc. Ein neu angehender
Bruder war verbunden, wenn er zum erstenmal in
die Scheuer kam, den Mitbrüdern 7 Stelzen ge
brannten Wein und für einen Batzen Salzenkuchen
zu verehren u. s. w. Sie hatten unter sich einen Dechant.
Sie durften sich verehelichen. Jm Jahre 1618 ward
die alte Köͤttnerordnung erneuert.
§. 592.
Heutige Gerichtsverfassung im Hochstifte.
In neueren Zeiten endlich machen die beiden
Landesregierungen die vorzüglichsten Gerichte des
Hochstiftes aus. Als untergeordnete hingegen sind
die Oberämter und Aemter, Vogteien, Vizedom
und Stadtschultheisengerichte anzusehen; wobei aber
auch noch zugleich einige privilegirte Gerichtsstellen
zum Vorscheine kommen.
Eine breitere Entwicke
lung aller dieser Gerichte und ihrer Gerichtbarkeit, wo
durch die heutige Gerichtsverfassung des Hochstiftes
völlig dargestellet wird, ist aus nachfolgender Behand
lung zu entnehmen.
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