VBuch, IHauptst., I Absch.
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Person, oder sie ließen dieselbe durch Commissarien,
Missos regios, oder auch durch eigene angestellte
Richter verwalten. Die einzelnen Gegenden Teutsch
landes waren in Gauen, Pagos a) eingetheilt, wo
die angestellten Herzoge, Pfalzgrafen, Grafen (Co
mites provinciales), und unter diesen ihre Vica
rien, Centenarii, Centuriones, die Richterstellen
Die Schöpfen, Scabini,
zu bekleiden hatten.
Scabinei, wurden als Beisitzer zugezogen b). Alles
geschah in des Kaisers oder Königs Name. — Auf
diese Weise war auch das alte Buchonien in
Pagos, Gowas, Gevven oder Gauen eingetheilt.
Man zählte acht derselben, das östliche und
das Tullifelt d),
westliche Grapfeld c),
Salagevve oder Salgau e), Sinnahgevve oder
Vueringevve oder
Sinngau f), Ascfelt g),
Auch ein jeder
Werngau h), und Baringe i).
dieser Gauen hatte einen Comitem provincialem
zum Vorstande. Die Hauptjustitzpflege geschah bei
allgemeinen Versammlungen, in Placitis, Mallis
seu Conventibus publicis k).
a) Pagus hieß eigentlich so viel, wie Regio oder Provin
cia; daher wurden auch die Grafen Comites provin
ciales genannt. Doch gab es auch kleinere Bezirke
unter diesem Namen, welche ihrer Groͤße nach kei
ne ganze Provinz vorstellen konnten.
b) Ad inquisitiones faciendas, & rei veritatem dicen
dam, & ut adjutores Comitum essent ad justitias
faciendas. Capitul. LUD. Pii de Ao. 829. Cap. III.
e) Das westliche Grapfeld war der Hauptbezirk, in
Das
welchem die fuldische Kirche errichtet war.
östliche