Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

Einleitung. 
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21. März 1785, zur Justitzordnung unter der Ziffer 
XI. a. b. c. d. e. f., sodenn zur Advocatenverord 
nung unter XIII a-g, wie auch zweite Fortsetzung 
der gemeinen Bescheide vom 12. Jänner 1789, und 
zwar zur Justitzordnung unter XVIIa-g, zur Ad 
Nebst den hier ver 
pocatenord. unter XVIII. — 
zeichneten Hauptverfügungen ist noch eine Menge klei 
nerer Decrete und Rescripte vorhanden, welche aber 
nur auf einzelne Justitzgegenstaͤnde gerichtet sind, und 
die man am gehoͤrigen Orte jedesmal richtig anzeigen 
wird. 
— 
Erstes Hauptstück. 
Von den 
Gerichten und ihrer Gerichtbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Geschichte der fuldischen Gerichte. 
§. 585. 
Aelteste Nachrichten von der Gerichtsverfassung 
Buchoniens. 
Es ist zur Genuͤge bekannt, daß im teutschen 
Reiche von den aͤltesten Zeiten her den Kaisern und 
Königen alle Gerichtbarkeit ganz allein zustaͤndig war. 
Sie bewirkten die Justitzpflege entweder in eigener 
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