Einleitung.
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21. März 1785, zur Justitzordnung unter der Ziffer
XI. a. b. c. d. e. f., sodenn zur Advocatenverord
nung unter XIII a-g, wie auch zweite Fortsetzung
der gemeinen Bescheide vom 12. Jänner 1789, und
zwar zur Justitzordnung unter XVIIa-g, zur Ad
Nebst den hier ver
pocatenord. unter XVIII. —
zeichneten Hauptverfügungen ist noch eine Menge klei
nerer Decrete und Rescripte vorhanden, welche aber
nur auf einzelne Justitzgegenstaͤnde gerichtet sind, und
die man am gehoͤrigen Orte jedesmal richtig anzeigen
wird.
—
Erstes Hauptstück.
Von den
Gerichten und ihrer Gerichtbarkeit.
Erster Abschnitt.
Geschichte der fuldischen Gerichte.
§. 585.
Aelteste Nachrichten von der Gerichtsverfassung
Buchoniens.
Es ist zur Genuͤge bekannt, daß im teutschen
Reiche von den aͤltesten Zeiten her den Kaisern und
Königen alle Gerichtbarkeit ganz allein zustaͤndig war.
Sie bewirkten die Justitzpflege entweder in eigener
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