Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v. d. Erbfolge aus einem Testam. 147 
Zweites Hauptstück. 
Vom 
Rechte der Erbfolgen. 
Erster Abschnitt. 
Von 
Exbfolge aus einem Testamente. 
der 
— 
§. 566. 
Einleitung. Bezug auf die gemeinen Rechte. 
Nebst der Verträge, wovon im vorigen Ab 
schnitte gehandelt worden ist, vertreten nicht min 
der die verschiedenen Erbfolgsarten die Stel 
le jener Mittel, wodurch Dinge und Gerechtsamen 
von Einem zum Andern uͤbertragen werden koͤnnen. 
Vorzüglich muͤssen bei dieser Rechtsmaterie die ge 
meinen und hauptsaͤchlich roͤmischen Rechte zum Grun 
de genommen werden. Daher ist auch hier zu Lande 
die Erbfolge von einer dreifachen Art. 1. Die Erb 
folge aus einem Testamente oder letzten Willenserklaͤ 
rung; 2. die Jntestatfolge; und 3. jene aus einem 
Vertrage. Sie werden in drei verschiedenen Abschnit 
ten behandelt. 
§. 567. 
Be 
Allgemeine Betrachtung. 
Von Testamenten. 
sondere Bemerkungen nach fuldischem Rechte. 
Da in der Lehre von der Erbfolge uͤberhaupt ein 
vorzuͤglicher Bedacht auf die gemeinen Rechte zu neb 
men 
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