v. d. Erbfolge aus einem Testam. 147
Zweites Hauptstück.
Vom
Rechte der Erbfolgen.
Erster Abschnitt.
Von
Exbfolge aus einem Testamente.
der
—
§. 566.
Einleitung. Bezug auf die gemeinen Rechte.
Nebst der Verträge, wovon im vorigen Ab
schnitte gehandelt worden ist, vertreten nicht min
der die verschiedenen Erbfolgsarten die Stel
le jener Mittel, wodurch Dinge und Gerechtsamen
von Einem zum Andern uͤbertragen werden koͤnnen.
Vorzüglich muͤssen bei dieser Rechtsmaterie die ge
meinen und hauptsaͤchlich roͤmischen Rechte zum Grun
de genommen werden. Daher ist auch hier zu Lande
die Erbfolge von einer dreifachen Art. 1. Die Erb
folge aus einem Testamente oder letzten Willenserklaͤ
rung; 2. die Jntestatfolge; und 3. jene aus einem
Vertrage. Sie werden in drei verschiedenen Abschnit
ten behandelt.
§. 567.
Be
Allgemeine Betrachtung.
Von Testamenten.
sondere Bemerkungen nach fuldischem Rechte.
Da in der Lehre von der Erbfolge uͤberhaupt ein
vorzuͤglicher Bedacht auf die gemeinen Rechte zu neb
men
K 2