136
IV Buch, IHauptst., XI Absch.
nen Commissionswaaren, welche der Commissarius
nur im Auftragsvertrage übernommen hat; sondern
aus der hier angeführten Originalstelle liegt es am
Tage, daß auch jene Sachen, welche durch den Trö
delvertrag übergeben worden sind, wieder vindiciret
werden können. Stehet nun aber demjenigen, der
die Trödelsache übergeben hatte, immer noch eine Vin
dicationsklage zu: so kann unmöglich das Eigentum
auf den Anderen d. i. den Trödler übertragen worden
sein. Es ist also eine natürliche Folge, daß die oben
gesetzte Frage nach fuldischem Rechte eher verneinet
werden müsse b). Die Wirkungen hievon können
aus dem gemeinen Rechte entnommen werden.
a) Concursordnung S. 12 Lit. D.
b) Im gemeinen Rechte stimme ich immer jenen bei
welche die Frage bejahen.
Eilfter Abschnitt.
Vom
Gesellschaftsvertrage.
§. 560.
Besondere Erinnerungen wegen dieses Vertrages.
Nicht minder ist in diesem Abschnitte vor Allem
auch das aus den gemeinen Grundsätzen zu entneh
men, was darinn vom Gesellschaftsvertrage enthal
ten ist. Nur einige besondere Puncte verdienen nach
ful=