Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

136 
IV Buch, IHauptst., XI Absch. 
nen Commissionswaaren, welche der Commissarius 
nur im Auftragsvertrage übernommen hat; sondern 
aus der hier angeführten Originalstelle liegt es am 
Tage, daß auch jene Sachen, welche durch den Trö 
delvertrag übergeben worden sind, wieder vindiciret 
werden können. Stehet nun aber demjenigen, der 
die Trödelsache übergeben hatte, immer noch eine Vin 
dicationsklage zu: so kann unmöglich das Eigentum 
auf den Anderen d. i. den Trödler übertragen worden 
sein. Es ist also eine natürliche Folge, daß die oben 
gesetzte Frage nach fuldischem Rechte eher verneinet 
werden müsse b). Die Wirkungen hievon können 
aus dem gemeinen Rechte entnommen werden. 
a) Concursordnung S. 12 Lit. D. 
b) Im gemeinen Rechte stimme ich immer jenen bei 
welche die Frage bejahen. 
Eilfter Abschnitt. 
Vom 
Gesellschaftsvertrage. 
§. 560. 
Besondere Erinnerungen wegen dieses Vertrages. 
Nicht minder ist in diesem Abschnitte vor Allem 
auch das aus den gemeinen Grundsätzen zu entneh 
men, was darinn vom Gesellschaftsvertrage enthal 
ten ist. Nur einige besondere Puncte verdienen nach 
ful=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer