v. Mieth= und Pachtvertrage.
129
§. 555.
Von Verpachtungen der Dienste.
Es ist im gemeinen Rechte bekannt, daß auch
Dienstverrichtungen in Pacht gegeben werden können
(Locatio conductio operarum). Die in diesem
Rechte dieses Gegenstandes halber enthaltenen gesetzli
chen Verfügungen finden auch im Hochstifte Fulda An
wendung. Zuweilen hängt es nicht von den Contra
henten ab, einen besonderen Dienstlohn festzusetzen,
sondern es ist schon bei verschiedenen Vorkommen
heiten in der Polizeieinrichtung ein ständiges Quan
Jn verschiedenen Füllen sind
tum bestimmet a).
auch Dienstverrichtungen, welche allerdings son si zu
lässig sind, ausdrücklich verboten. Auf diese Weise
ist im Fuldischen den Schneidermeistern unter 5 fl.
Strafe untersagt, Trauerkleider, als welche durch= | |
aus verboten sind, zu verfertigen; ja es sollen diesel
ben, wenn sie sich erkühnen, an Sonn= und Feier
tagen daran zu arbeiten, sogar des Zunftrechtes ver
lustiget sein b). Wegen der häuslichen Dienst
boten, deren Rechte ebenfalls zur Klasse dieses
Miethverträges zu rechnen sind, fehlet es noch zur
Zeit an einem vollständigen Landesgesetze. Es sind
daher nur folgende Sätze einsweilen zu bemerken.
1) Bei einem Bauerngute verdingen sich die Dienst
boten gewöhnlich Peterstag auf ein Jahr. 2) Jn
den Staͤdten aber ist die Dingzeit entweder vom
halben Jahre zum halben Jahre und zwar gewöͤhn
lich auf die beiden sogenannten Frauentage c), oder
auch auf ein ganzes Jahr, welches letztere vermuthet
wird.