Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

v. Mieth= und Pachtvertrage. 
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§. 555. 
Von Verpachtungen der Dienste. 
Es ist im gemeinen Rechte bekannt, daß auch 
Dienstverrichtungen in Pacht gegeben werden können 
(Locatio conductio operarum). Die in diesem 
Rechte dieses Gegenstandes halber enthaltenen gesetzli 
chen Verfügungen finden auch im Hochstifte Fulda An 
wendung. Zuweilen hängt es nicht von den Contra 
henten ab, einen besonderen Dienstlohn festzusetzen, 
sondern es ist schon bei verschiedenen Vorkommen 
heiten in der Polizeieinrichtung ein ständiges Quan 
Jn verschiedenen Füllen sind 
tum bestimmet a). 
auch Dienstverrichtungen, welche allerdings son si zu 
lässig sind, ausdrücklich verboten. Auf diese Weise 
ist im Fuldischen den Schneidermeistern unter 5 fl. 
Strafe untersagt, Trauerkleider, als welche durch= | | 
aus verboten sind, zu verfertigen; ja es sollen diesel 
ben, wenn sie sich erkühnen, an Sonn= und Feier 
tagen daran zu arbeiten, sogar des Zunftrechtes ver 
lustiget sein b). Wegen der häuslichen Dienst 
boten, deren Rechte ebenfalls zur Klasse dieses 
Miethverträges zu rechnen sind, fehlet es noch zur 
Zeit an einem vollständigen Landesgesetze. Es sind 
daher nur folgende Sätze einsweilen zu bemerken. 
1) Bei einem Bauerngute verdingen sich die Dienst 
boten gewöhnlich Peterstag auf ein Jahr. 2) Jn 
den Staͤdten aber ist die Dingzeit entweder vom 
halben Jahre zum halben Jahre und zwar gewöͤhn 
lich auf die beiden sogenannten Frauentage c), oder 
auch auf ein ganzes Jahr, welches letztere vermuthet 
wird.
	        
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