V
rrede.
Als ich im verflossenen Jahre den ersten Band
der fuldischen Privatrechte herausgab, und hierinn
das erste Buch des angekuͤndigten Sistemes lieferte,
versprach ich die uͤbrigen Buͤcher zusammen nebst
einem vollständigen Register im zweiten Bande mit
zutheilen. Ich sah aber alsbald in der ferneren
Bearbeitung, daß ich in meinem Versprechen zu
voreilig war; denn ich fand, daß hiedurch der
zweite Band im Verhaͤltnisse gegen den ersten eini
ge Unförmlichkeit würde erhalten haben; und da
her ward ich bewogen, die uͤbrigen vier Buͤcher noch
in zween Baͤnde weiter abzutheilen, sofort in die
sem zweiten Bande das zweite und dritte
Buch, im noch nachfolgenden dritten Bande aber
das