vom ehelichen Zustande uͤberhaupt :c. 17
weltlichen Richteramte zu machender Anstand obwal
Kann hingegen keine von bei
ten sollte (§. 294J.
derlei Hindernissen von dem abzugehen gesonnenen
Theile mit Grunde angeführet werden: so ist dem an
dern Theile unbenommen, gegen jenen zur Erfüllung
seines Versprechens Klage zu erheben. Es kann nach
fuldischem Gerichtsbrauche der ohne Ursache Abgehen
de nach fruchtlos vorhergegangner Bedrohung sogar,
durch das Zwangsmittel des Zuchthauses auf einige
Wochen, angehalten werden, den implorantischen
Theil durch Erfüllung des Eheversprechens zu befriedi
gen. Jst aber kein Zwang wirksam: dann erkennt
der Richter dem klagenden Theile einen sogenannten
Abstand zu, welcher nach dem Verhältnisse der
Personen und hauptsächlich des dem zurückgehenden
Contrahenten zugehörigen Vermögens zu bestim
men ist.
§. 296.
Von der Eheberedung.
Mit dem Verlöbnisse ist gewöhnlich die sogenann
Ehepacten und
te Eheberedung verbunden.
Ebeberedungen werden sonst unter einem Begriffe ver
standen. Nach fuldischem Gebrauche aber unterschei
den sie sich. Beide behandeln zwar den nemlichen
Gegenstand; sie sind aber in der Form unterschieden /
da Ebepacten als die förmliche gerichtliche Handlungen /
Eheberedungen aber als das, was vorher nur ausser
gerichtlich unter den Heirathenden festgesetzt wird, an
Man versteht demnach unte
gesehen werden.
der Eheberedung jene aussergerichtliebe
Hand=