Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

vom ehelichen Zustande uͤberhaupt :c. 17 
weltlichen Richteramte zu machender Anstand obwal 
Kann hingegen keine von bei 
ten sollte (§. 294J. 
derlei Hindernissen von dem abzugehen gesonnenen 
Theile mit Grunde angeführet werden: so ist dem an 
dern Theile unbenommen, gegen jenen zur Erfüllung 
seines Versprechens Klage zu erheben. Es kann nach 
fuldischem Gerichtsbrauche der ohne Ursache Abgehen 
de nach fruchtlos vorhergegangner Bedrohung sogar, 
durch das Zwangsmittel des Zuchthauses auf einige 
Wochen, angehalten werden, den implorantischen 
Theil durch Erfüllung des Eheversprechens zu befriedi 
gen. Jst aber kein Zwang wirksam: dann erkennt 
der Richter dem klagenden Theile einen sogenannten 
Abstand zu, welcher nach dem Verhältnisse der 
Personen und hauptsächlich des dem zurückgehenden 
Contrahenten zugehörigen Vermögens zu bestim 
men ist. 
§. 296. 
Von der Eheberedung. 
Mit dem Verlöbnisse ist gewöhnlich die sogenann 
Ehepacten und 
te Eheberedung verbunden. 
Ebeberedungen werden sonst unter einem Begriffe ver 
standen. Nach fuldischem Gebrauche aber unterschei 
den sie sich. Beide behandeln zwar den nemlichen 
Gegenstand; sie sind aber in der Form unterschieden / 
da Ebepacten als die förmliche gerichtliche Handlungen / 
Eheberedungen aber als das, was vorher nur ausser 
gerichtlich unter den Heirathenden festgesetzt wird, an 
Man versteht demnach unte 
gesehen werden. 
der Eheberedung jene aussergerichtliebe 
Hand=
	        
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