III Buch, IIHaupest., IIIAbsch., II Abs.
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als es gewiß ist, daß im ersten Falle der Committent
oder Mandans unbezweifelter Eigentümer verbleibe,
welches Eigentumsrecht aber als der Grund zur Ab
sonderung so, wie bei commodirten, verpachteten und
noch andern eigentümlichen Sachen, anzusehen ist.
e) Z. B. Ein Verkäufer bedingt sich gegen die uͤberlassene
Sache der Zahlung halber keine Frist, sondern er raͤu
met, in Hoffnung der ihm baar versprochenen Zah
lung, einstweilen dem Kaͤufer den Besitz der verkauf
ten Sache ein; kurz hierauf wird der Kaͤufer con
cursmaͤßig; in diesem Falle hat sich der Verkaͤufer
des Absonderungsrechtes zu erfreuen.
Doch heißt es im Gesetze: " Jm Fall aber die klagen
f
n de Creditores an die Compagnie selbsten zu fodern
„ haben, so kann der Socius das Seinige nicht vin
„ diciren, weil ein jeder Socius in solidum obligirt ist"
das Weitere hivon kömmt unten im vierten Buche
Alle die in diesem §. erwähnten Gegen
vor.
staͤnde enthaͤlt die Concursordnung von S. 10 bis 14.
§. 458.
Vom Absonderungsrechte, welches nur eine Schuld
verbindung zum Grunde hat.
Es giebt aber auch Absonderungsfaͤlle, welche
nicht ein Eigentum sondern vielmehr ein Schuld
foderungsrecht zum Grunde haben, wozu
folgende zu rechnen sind. I) Wenn ein schon ver
schuldeter Unterthan eines Andern auch verschuldete
Guter anerkaufet, Schulden uͤbernommen, und dann
concursmaͤßig wird: so geschieht eine Absonderung.
Die