Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

III Buch, IIHaupest., IIIAbsch., II Abs. 
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als es gewiß ist, daß im ersten Falle der Committent 
oder Mandans unbezweifelter Eigentümer verbleibe, 
welches Eigentumsrecht aber als der Grund zur Ab 
sonderung so, wie bei commodirten, verpachteten und 
noch andern eigentümlichen Sachen, anzusehen ist. 
e) Z. B. Ein Verkäufer bedingt sich gegen die uͤberlassene 
Sache der Zahlung halber keine Frist, sondern er raͤu 
met, in Hoffnung der ihm baar versprochenen Zah 
lung, einstweilen dem Kaͤufer den Besitz der verkauf 
ten Sache ein; kurz hierauf wird der Kaͤufer con 
cursmaͤßig; in diesem Falle hat sich der Verkaͤufer 
des Absonderungsrechtes zu erfreuen. 
Doch heißt es im Gesetze: " Jm Fall aber die klagen 
f 
n de Creditores an die Compagnie selbsten zu fodern 
„ haben, so kann der Socius das Seinige nicht vin 
„ diciren, weil ein jeder Socius in solidum obligirt ist" 
das Weitere hivon kömmt unten im vierten Buche 
Alle die in diesem §. erwähnten Gegen 
vor. 
staͤnde enthaͤlt die Concursordnung von S. 10 bis 14. 
§. 458. 
Vom Absonderungsrechte, welches nur eine Schuld 
verbindung zum Grunde hat. 
Es giebt aber auch Absonderungsfaͤlle, welche 
nicht ein Eigentum sondern vielmehr ein Schuld 
foderungsrecht zum Grunde haben, wozu 
folgende zu rechnen sind. I) Wenn ein schon ver 
schuldeter Unterthan eines Andern auch verschuldete 
Guter anerkaufet, Schulden uͤbernommen, und dann 
concursmaͤßig wird: so geschieht eine Absonderung. 
Die
	        
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