Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

154 III Buch, II Hauptst., IAbsch., I Abs. 
§. 393. 
Vom Mühlenrechte. 
Beschwerden der Muͤhlenbesitzer. 
Mit dem herrschaftlichen Eigentumsrechte auf 
offene fließende Gewaͤsser ist auch das Müͤhlen 
recht verbunden. Nach fuldischem Sisteme ist 
es ein kleines nützliches Regal, welches entweder 
vom Regenten selbst, oder auch von einer Vogtei 
herrschaft ausgeübet wird. Die herrschaftlichen 
sowohl fuͤrstlichen als vogteilichen Muͤhlen sind mei 
stens an Privatunterthanen, gleich anderen Lehen 
erbzinsguͤtern, vererbet, wobei die Muͤhler nur als 
nützliche Eigentuͤmer anzusehen, und zu einem be 
stimmten Erbzinse so, wie zu den uͤbrigen der Ge 
wohnheit nach schuldigen Erblehensgebühren u. s. w. 
Der Mühlenzins haftet 
verbunden sind. 
entweder auf den Mahlgaͤngen und dem Wasser 
falle zugleich, oder er ist zuweilen abgesondert, be 
sonders da, wo zweierlei Lehensherrschaften concur 
riren. Dieser Zins ist nach Mehrheit der Mahl 
gänge oder auch der vortheilhaften Lage noch höher 
oder geringer und meistens an Gelde festgesetzt. Die 
Mühlen selbst sind in Rücksicht ihres zu bearbeiten 
den Gegenstandes verschieden; sie theilen sich 
in Mahl-Schlag-Schneid- Walk- Papiermühlen 
u.s.w. Einer jeden Muͤhle Natur ist in den Regi 
stern und Lagerbuͤchern beschrieben; es haͤngt also 
nicht vom nuͤtzlichen Eigentuͤmer ab, bei einer Mahl 
muͤhle zugleich eine Schneid- oder auch Schlagmuͤhle 
u. s. w. nach Willkuͤhr anzubringen, wenn nichts 
hie=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer