154 III Buch, II Hauptst., IAbsch., I Abs.
§. 393.
Vom Mühlenrechte.
Beschwerden der Muͤhlenbesitzer.
Mit dem herrschaftlichen Eigentumsrechte auf
offene fließende Gewaͤsser ist auch das Müͤhlen
recht verbunden. Nach fuldischem Sisteme ist
es ein kleines nützliches Regal, welches entweder
vom Regenten selbst, oder auch von einer Vogtei
herrschaft ausgeübet wird. Die herrschaftlichen
sowohl fuͤrstlichen als vogteilichen Muͤhlen sind mei
stens an Privatunterthanen, gleich anderen Lehen
erbzinsguͤtern, vererbet, wobei die Muͤhler nur als
nützliche Eigentuͤmer anzusehen, und zu einem be
stimmten Erbzinse so, wie zu den uͤbrigen der Ge
wohnheit nach schuldigen Erblehensgebühren u. s. w.
Der Mühlenzins haftet
verbunden sind.
entweder auf den Mahlgaͤngen und dem Wasser
falle zugleich, oder er ist zuweilen abgesondert, be
sonders da, wo zweierlei Lehensherrschaften concur
riren. Dieser Zins ist nach Mehrheit der Mahl
gänge oder auch der vortheilhaften Lage noch höher
oder geringer und meistens an Gelde festgesetzt. Die
Mühlen selbst sind in Rücksicht ihres zu bearbeiten
den Gegenstandes verschieden; sie theilen sich
in Mahl-Schlag-Schneid- Walk- Papiermühlen
u.s.w. Einer jeden Muͤhle Natur ist in den Regi
stern und Lagerbuͤchern beschrieben; es haͤngt also
nicht vom nuͤtzlichen Eigentuͤmer ab, bei einer Mahl
muͤhle zugleich eine Schneid- oder auch Schlagmuͤhle
u. s. w. nach Willkuͤhr anzubringen, wenn nichts
hie=