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licum gefaͤlligst aufgenommen werde. Fuͤr die Be
schleunigung des dritten Bandes, welcher auch schon
groͤßten Theils im Manuscripte dalieget, werde ich,
so viel es meine Geschaͤfte zulassen, ganz zuverläs
sig sorgen, wo auch zugleich ein vollstaͤndiges Re
gister uͤber die saͤmmtlichen Baͤnde nebst einem klei
nen Nachtrage üͤber einige Berichtigungen folgen
wird. Nur so viel muß ich dermal zur Berichti
gung des ersten Bandes schon anmerken, daß die
im Hochstifte Fulda im Jahre 1775 errichtete Ju
deninstanz mit der damals erlassenen judischen
Gerichtsordnung, theils zur Entfernung mehrerer
sich ergebenen Unordnungen, theils aber auch zur
eigenen besseren Justitzbefoͤrderung fuͤr die Juden
selbst, im juͤngst verflossenen Interregnum durch
einen einhaͤlligen domkapitulischen Schluß und Ver
fügung vom 31. October 1788 völlig aufgeho
ben, und die im Lande beschuͤtzten Juden so, wie
es vorher war, wieder durchaus der Gerichtbarkeit
jedes gehoͤrigen Amtes untergeben worden sind. Es
wird daher das, was in Beziehung auf dieses juͤdi
sche Instanzgericht im beruͤhrten ersten Bande vom