Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

VII 
licum gefaͤlligst aufgenommen werde. Fuͤr die Be 
schleunigung des dritten Bandes, welcher auch schon 
groͤßten Theils im Manuscripte dalieget, werde ich, 
so viel es meine Geschaͤfte zulassen, ganz zuverläs 
sig sorgen, wo auch zugleich ein vollstaͤndiges Re 
gister uͤber die saͤmmtlichen Baͤnde nebst einem klei 
nen Nachtrage üͤber einige Berichtigungen folgen 
wird. Nur so viel muß ich dermal zur Berichti 
gung des ersten Bandes schon anmerken, daß die 
im Hochstifte Fulda im Jahre 1775 errichtete Ju 
deninstanz mit der damals erlassenen judischen 
Gerichtsordnung, theils zur Entfernung mehrerer 
sich ergebenen Unordnungen, theils aber auch zur 
eigenen besseren Justitzbefoͤrderung fuͤr die Juden 
selbst, im juͤngst verflossenen Interregnum durch 
einen einhaͤlligen domkapitulischen Schluß und Ver 
fügung vom 31. October 1788 völlig aufgeho 
ben, und die im Lande beschuͤtzten Juden so, wie 
es vorher war, wieder durchaus der Gerichtbarkeit 
jedes gehoͤrigen Amtes untergeben worden sind. Es 
wird daher das, was in Beziehung auf dieses juͤdi 
sche Instanzgericht im beruͤhrten ersten Bande vom
	        
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