Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (2)

VI 
Gesetzen und anderen Quellen fuͤr die besondere 
Rechtsverfassung des Hochstiftes anzufuͤhren war. 
Das Ganze aus den gemeinen im Reiche geltenden 
Rechten darzustellen, und nur die Abweichungen des 
vaterlaͤndischen zu zeigen, war nicht meine Absicht. 
Ein Inländer, der das Werk entweder zum prac 
tischen Unterrichte oder in Geschaͤften benutzen will, 
muß die allgemeinen Rechtsgrundsäͤtze schon innen 
haben, und dann sieht er die Abweichungen und 
das, was uͤberhaupt im vaterlaͤndischen Rechte son 
derbar ist, von selbst ein. Dem auslaͤndischen Ger 
manisten, welchem daran gelegen ist, von den be 
sonderen Rechtsverfassungen der einzelnen Reichs 
lande die gehoͤrige Erkundigung einzuziehen, ist die 
Einmischung der gemeinen Rechtslehre noch weni 
ger interessant; denn auch ohne diese findet er in 
vorliegendem Werke das, was er eigentlich suchte, 
d. i. die besondere Rechtsverfassung des Hochstiftes. 
Ich wuͤnsche demnach nichts mehr, als daß 
auch dieser zweite Band von meinen inlaͤndischen 
Freunden und überhaupt von einem geehrtesten Pub 
licum
	        
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