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Gesetzen und anderen Quellen fuͤr die besondere
Rechtsverfassung des Hochstiftes anzufuͤhren war.
Das Ganze aus den gemeinen im Reiche geltenden
Rechten darzustellen, und nur die Abweichungen des
vaterlaͤndischen zu zeigen, war nicht meine Absicht.
Ein Inländer, der das Werk entweder zum prac
tischen Unterrichte oder in Geschaͤften benutzen will,
muß die allgemeinen Rechtsgrundsäͤtze schon innen
haben, und dann sieht er die Abweichungen und
das, was uͤberhaupt im vaterlaͤndischen Rechte son
derbar ist, von selbst ein. Dem auslaͤndischen Ger
manisten, welchem daran gelegen ist, von den be
sonderen Rechtsverfassungen der einzelnen Reichs
lande die gehoͤrige Erkundigung einzuziehen, ist die
Einmischung der gemeinen Rechtslehre noch weni
ger interessant; denn auch ohne diese findet er in
vorliegendem Werke das, was er eigentlich suchte,
d. i. die besondere Rechtsverfassung des Hochstiftes.
Ich wuͤnsche demnach nichts mehr, als daß
auch dieser zweite Band von meinen inlaͤndischen
Freunden und überhaupt von einem geehrtesten Pub
licum