v. d. Rechten d. fremden Personen. 463
den Schranken der mit dieser Werbung gemachten
Kapitulation, ausdrücklich ausgenommen c).—
Im
übrigen ist bei diesem Gegenstande in Ansehung der
Invaliden annoch eine gesetzliche Bestimmung
anzumerken. Man ward es innen, daß mancher
aus hiesigem Hochstifte Gebürtige, welcher sich in
fremde Kriegsdienste begeben hatte, und schon wirk
lich zur Invalidenklasse gekommen war, sich
abkaufen ließ, gegen ein sogenanntes Gratifications
geld der Jnvalidenpension entsagte, und dann bei
seiner Zurückkunft als ein armer und kräftenloser
Pursch den hiesigen Unterthanen lästig ward. Die
ses für die Folge zu entfernen, ward verordnet,
daß sich solche als Jnvaliden schon gestandne Leute
im Hochstifte keiner Aufnahme mehr zu erfreuen
sondern als wirkliche fremde Bettler angesehen
werden sollten. d)
a) Verordnung gegen die Austretung hochstiftischer Un
terthanen in fremdherrische Kriegsdienste vom 15.
Mai 1779.
b) Vorstehende Verordnung S. 4 und 5.
c) Die angeführte Verord. S. 5, 6,7, und 8.
d) Verord. wegen des fremden Bettelgesindels vom 1.
Sept. 1787. Ziffer XI.
§. 285.
Schluß dieses Hauptstückes.
Ausser dem, was ich in diesem Hauptstuͤcke be
rühret habe, gehöͤren noch verschiedene Rubriken zu den
Rechten und Verhaͤltnissen, welche auf fremde Perso
nen