v.d. heutigen Judenh. u. Nahrungsb. 423
Gerichtsstelle unmittelbar geprüfet, und von dort
aus die ausdrückliche Erlaubniß hiezu ertheilet werden.
Geschieht dieses nicht: so verliert der Jude allen recht
lichen Anspruch, und muß noch uͤber dies eine will
kührige Strafe fühlen. Ueber die angestellte Prü
fung und ertheilte Erlaubniß wird ein Protocoll ge
führt, welches demnach dem Juden, wenn er in der | |
Folge klagen will, zur Rechtfertigung der befolgten
Förmlichkeit dienen muß. a)
a) Erste Fortsetzung der gem. Besch. VIII. b) bb).
§. 256.
Förmlichkeit bei jüdischem Geldvorschießen und
Handschriften.
Blose handschriftliche Geldvorschüsse
der Juden an Christen sind zwar von der gerichtli
chen Anzeige ausgenommen (§. 252); jedoch ist auch
desfalls einige Foͤrmlichkeit zu beobachten. Um den
so oft wegen des nicht empfangnen Geldes entstand
nen Processen fuͤr die Zukunft vorzubeugen, muß
der Schein von dem vorgesetzten Schultheisen oder
Schoͤpfen desjenigen Ortes, wo der lehnende Christ
wohnet, ausgefertiget, den Contrahenten vorgelesen,
und vom Schuldner unterzeichnet werden, wo auch
zugleich in Gegenwart des erwaͤhnten Schultheisen
oder Schöpfen jederzeit das Geld dargezaͤhlet werden
muß. Wird diese kleine Förmlichkeit nicht befolget:
so wird der darlehnende Jude mit keiner Klage ge
höret. Die Gebühren für die Ausfertigung des
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