Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

v.d. heutigen Judenh. u. Nahrungsb. 423 
Gerichtsstelle unmittelbar geprüfet, und von dort 
aus die ausdrückliche Erlaubniß hiezu ertheilet werden. 
Geschieht dieses nicht: so verliert der Jude allen recht 
lichen Anspruch, und muß noch uͤber dies eine will 
kührige Strafe fühlen. Ueber die angestellte Prü 
fung und ertheilte Erlaubniß wird ein Protocoll ge 
führt, welches demnach dem Juden, wenn er in der | | 
Folge klagen will, zur Rechtfertigung der befolgten 
Förmlichkeit dienen muß. a) 
a) Erste Fortsetzung der gem. Besch. VIII. b) bb). 
§. 256. 
Förmlichkeit bei jüdischem Geldvorschießen und 
Handschriften. 
Blose handschriftliche Geldvorschüsse 
der Juden an Christen sind zwar von der gerichtli 
chen Anzeige ausgenommen (§. 252); jedoch ist auch 
desfalls einige Foͤrmlichkeit zu beobachten. Um den 
so oft wegen des nicht empfangnen Geldes entstand 
nen Processen fuͤr die Zukunft vorzubeugen, muß 
der Schein von dem vorgesetzten Schultheisen oder 
Schoͤpfen desjenigen Ortes, wo der lehnende Christ 
wohnet, ausgefertiget, den Contrahenten vorgelesen, 
und vom Schuldner unterzeichnet werden, wo auch 
zugleich in Gegenwart des erwaͤhnten Schultheisen 
oder Schöpfen jederzeit das Geld dargezaͤhlet werden 
muß. Wird diese kleine Förmlichkeit nicht befolget: 
so wird der darlehnende Jude mit keiner Klage ge 
höret. Die Gebühren für die Ausfertigung des 
Schei=
	        
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