IBuch, VHauptst., I Absch.
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verstanden werden; wie denn auch im Gegentheile
kein fürstlicher im Geschlossenvogteilichen etwa ange
stellter Zinseinnehmer oder Lehensschultheis alldort
frei zu belassen ist. 3. Die Hebammen und ihre
Männer; 4. die Posthalter zu Neuhof; 5. jene,
welche ein nothdürftiges Haus oder Scheuer bauen,
frei auf ein Jahr; 6. diejenigen, so Ehehaften ha
ben, wie oben, 7. die Auszüger. Dahingegen sind
G) nur vom gemeinen Hand- und gehenden Dienste,
nicht aber vom herrschaftl. entbunden: 1. Die Ober.
und Unterofficiers der Militz, keineswegs aber Tambour
und Pfeifer; 2. die Oberofficiers des alten Aus
schusses; 3. der gemeine Militz, so lange er auf
Commando stehet, wie auch der Vater, wenn dessen
Sohn als Militz auf Commando ist; 4. die Amts
diener und Freiboten; 5. Amtsboten; 6. die Schul
lehrer; 7. Schuldeputirten; 8. ständig angestellte
Tag= und Nachtwächter; 9. Flurschützen; 10.
Gemeindehirten und Gemeindeschaͤfer; 11. Chaus
seewärter; 12. Chausseegeldeinnehmer und Zoͤllner;
13. Centwundärzte; 14. Waldknechte der Gemein
den, wie auch die hie und da annoch wirklich ange
stellten herrschaftlichen Kreiser; 15. endlich die
Wittwen, welche mit keinem zum Dienste taugli
chen Sohne oder Knechte versehen sind.
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