Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

IBuch, VHauptst., I Absch. 
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verstanden werden; wie denn auch im Gegentheile 
kein fürstlicher im Geschlossenvogteilichen etwa ange 
stellter Zinseinnehmer oder Lehensschultheis alldort 
frei zu belassen ist. 3. Die Hebammen und ihre 
Männer; 4. die Posthalter zu Neuhof; 5. jene, 
welche ein nothdürftiges Haus oder Scheuer bauen, 
frei auf ein Jahr; 6. diejenigen, so Ehehaften ha 
ben, wie oben, 7. die Auszüger. Dahingegen sind 
G) nur vom gemeinen Hand- und gehenden Dienste, 
nicht aber vom herrschaftl. entbunden: 1. Die Ober. 
und Unterofficiers der Militz, keineswegs aber Tambour 
und Pfeifer; 2. die Oberofficiers des alten Aus 
schusses; 3. der gemeine Militz, so lange er auf 
Commando stehet, wie auch der Vater, wenn dessen 
Sohn als Militz auf Commando ist; 4. die Amts 
diener und Freiboten; 5. Amtsboten; 6. die Schul 
lehrer; 7. Schuldeputirten; 8. ständig angestellte 
Tag= und Nachtwächter; 9. Flurschützen; 10. 
Gemeindehirten und Gemeindeschaͤfer; 11. Chaus 
seewärter; 12. Chausseegeldeinnehmer und Zoͤllner; 
13. Centwundärzte; 14. Waldknechte der Gemein 
den, wie auch die hie und da annoch wirklich ange 
stellten herrschaftlichen Kreiser; 15. endlich die 
Wittwen, welche mit keinem zum Dienste taugli 
chen Sohne oder Knechte versehen sind. 
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