Volltext : Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

360  1Buch,  IV  Hauptst.,  IVAbsch.,  VI  Abs.
gen  sie  vom  Jagdgange  befreiet  sind.  Eben  so  sind
die  Haselsteiner  schuldig,  die  daselbst  befindliche ¬
  Wildscheuer  zu  befrohnen.
Sechster  Absatz.
Von  der  Dienstfreiheit.
§.  213.
Verschiedenheit  der  Dienst-  oder  Frohndfreiheit.
Dingliche  und  persoͤnliche.
Die  Frohndfreiheit  kann  in  einem  verschiedenen ¬
  Gesichtspuncte  betrachtet  werden.  Entweder ¬
  klebt  sie  dem  Gute  oder  Grundstuͤcke  an,  und
dann  ist  sie  eine  dingliche;  oder  der  Besitzer  ist
nicht  in  Ansehung  seines  Gutes  oder  Grundstuͤckes,
sondern  blos  in  Ruͤcksicht  seiner  Person,  seines  persoͤnlichen ¬
  Dienstes  oder  sonst  persoͤnlichen  Verhaͤltnisses ¬
  von  der  Frohnde  befreiet,  und  dann  ist  sie  eine
persönliche  Freiheit.  Letztere  kann  nun  aber
auch  noch  weiter  in  einem  allgemeinen,  oder  in  einem ¬
  besonderen  Verstande  genommen  werden.  Jene ¬
  ist,  wenn  der  Besitzer  von  allen  Frohnden  in
Ansehung  seiner  Person  frei  ist;  diese  hingegen,  wo
die  Person  ihre  Freiheit  nur  auf  bestimmte  Frohndgattungen =
  oder  auch  nur  auf  eine  gewisse  Unterabtheilung ¬
  einer  Frohndgattung  auszudehnen  im  Stande =
  ist.
§.  214.
            
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