Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

328 1Buch, IVHauptst., IVAbsch., III Abs. 
Direction eines besonderen auf der fürstlichen Rent 
kammer befindlichen Botenamtes angestellt, durch 
welche auf bestimmte Tage der Woche die nothwen 
digsten Sachen an Ort und Stelle uͤbermacht wer 
den, und zu deren Bezahlung die Unterthanen statt 
der Botengänge in Natur meistens concurriren müs 
Jn Privatjustitzsachen sind diese von den 
sen. 
Partheien, wenn sie zahlbar sind, besonders, jedoch 
nach einem gemaͤßigten Taxe, zu bezahlen. 
§. 191. 
Von Tag= und Nachtwachten. 
Eben so sind auch die am Dorfe verordneten 
Tag- und Nachtwachten zum gemeinen Dienste 
zu zählen. Diese Tag= und Nachtwachten sollen ohne 
allen Unterlaß auf das sorgsamste gehalten werden. 
Besonders sind die Wächter angewiesen, das frem 
de Bettelgesindel anzuhalten. Die säumigen Wäch 
ter werden mit einer Geldstrafe oder den Umständen 
nach mit dem Zuchthause gebüßet. Ein jeder nicht 
wachtfreie Unterthan hat demnach, wenn ihn die 
Reihe trifft, entweder persönlich den Wachtdienst zu 
verrichten, oder auf seine Kösten einen tüchtigen 
Mann zu stellen. Wird er aber im letztern Falle 
einen nachläßigen Wächter gedungen haben: so ist 
er nicht nur für den Schadensersatz zu stehen verbun 
den, sondern verfällt auch in einen Rthlr. oder nach Be 
funde in eine noch höhere Strafe. Den Schwein 
hirten auch zugleich zum Tag= und Nachtwächter anzu 
stellen, ist als eine in einigen Dörfern üblich gewesene 
Beson 
Ungereimtheit mit allem Ernste verboten. 
ders
	        
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