328 1Buch, IVHauptst., IVAbsch., III Abs.
Direction eines besonderen auf der fürstlichen Rent
kammer befindlichen Botenamtes angestellt, durch
welche auf bestimmte Tage der Woche die nothwen
digsten Sachen an Ort und Stelle uͤbermacht wer
den, und zu deren Bezahlung die Unterthanen statt
der Botengänge in Natur meistens concurriren müs
Jn Privatjustitzsachen sind diese von den
sen.
Partheien, wenn sie zahlbar sind, besonders, jedoch
nach einem gemaͤßigten Taxe, zu bezahlen.
§. 191.
Von Tag= und Nachtwachten.
Eben so sind auch die am Dorfe verordneten
Tag- und Nachtwachten zum gemeinen Dienste
zu zählen. Diese Tag= und Nachtwachten sollen ohne
allen Unterlaß auf das sorgsamste gehalten werden.
Besonders sind die Wächter angewiesen, das frem
de Bettelgesindel anzuhalten. Die säumigen Wäch
ter werden mit einer Geldstrafe oder den Umständen
nach mit dem Zuchthause gebüßet. Ein jeder nicht
wachtfreie Unterthan hat demnach, wenn ihn die
Reihe trifft, entweder persönlich den Wachtdienst zu
verrichten, oder auf seine Kösten einen tüchtigen
Mann zu stellen. Wird er aber im letztern Falle
einen nachläßigen Wächter gedungen haben: so ist
er nicht nur für den Schadensersatz zu stehen verbun
den, sondern verfällt auch in einen Rthlr. oder nach Be
funde in eine noch höhere Strafe. Den Schwein
hirten auch zugleich zum Tag= und Nachtwächter anzu
stellen, ist als eine in einigen Dörfern üblich gewesene
Beson
Ungereimtheit mit allem Ernste verboten.
ders