v.gem. Dienste zur Nothd. d. Gemeinden. 325
nach zu leisten schuldig sind. Aus dem nemlichen
Grunde sind sie auch gewöhnlicher Weise angewie
sen, dem Pfarrer und Schullehrer das bestimmte
Brennholz nach Hause zu besorgen, wobei die Fah
renden die nöthigen Fuhren, die Handfröhner aber
das Machen, Setzen und Legen des Holzes zu ver
richten haben a). Diese im geistlichen Polizeirechte
gegründete Befrohndungsregel ist so fest, daß oft in
einer Gemeinde auch nicht einmal diejenigen hievon
befreiet sind, welche auch sonst in Rücksicht andrer
allgemeinen Frohnden z. B. des Landesdienstes zum
Chaussebaue, eine besondere Freiheit für sich haben
b). Hieraus folget ferner unmittelbar, daß bei der
Frohndconcurrenz mehrerer eingepfarrten Gemeinden
eine oder die andre derselben keine Befreiung behaup
ten koͤnne, wenn sie schon im Stande sei, einen
sonst in den Rechten zur negativischen Verjährung
erfoderlichen Zeitverlauf, ohne dergleichen Frohnden
geleistet zu haben, vorzulegen, es sei denn, es koͤnne
ein vorhergegangner Verneinungsact bewiesen
werden, von welchem die Verjährung zu laufen an
gefangen hat; denn a) ist diese im ganzen Lande ein
geführte Frohndregel wirklich zu fest bestimmet, als
daß sie durch einen blosen Zeitverlauf vereitelt wer
den sollte. 8) Jst die Befrohndung besonders bei
Herstellung und Reparirung der Gebäude, Hof= un | |
Gartenmauer u. s. w. von der Art, daß der Dienst in
mehreren Jahren gar nicht, und wenn er noͤthig ist
nur einige Glieder dieser oder jener Gemeinde ihrer
Reihe nach denselben zu leisten haben, woher es
kommen konnte, daß manche eingepfarrte Gemeinde
wohl über hundert und mehrere Jahre hievon befreiet
ward.