Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

v.gem. Dienste zur Nothd. d. Gemeinden. 325 
nach zu leisten schuldig sind. Aus dem nemlichen 
Grunde sind sie auch gewöhnlicher Weise angewie 
sen, dem Pfarrer und Schullehrer das bestimmte 
Brennholz nach Hause zu besorgen, wobei die Fah 
renden die nöthigen Fuhren, die Handfröhner aber 
das Machen, Setzen und Legen des Holzes zu ver 
richten haben a). Diese im geistlichen Polizeirechte 
gegründete Befrohndungsregel ist so fest, daß oft in 
einer Gemeinde auch nicht einmal diejenigen hievon 
befreiet sind, welche auch sonst in Rücksicht andrer 
allgemeinen Frohnden z. B. des Landesdienstes zum 
Chaussebaue, eine besondere Freiheit für sich haben 
b). Hieraus folget ferner unmittelbar, daß bei der 
Frohndconcurrenz mehrerer eingepfarrten Gemeinden 
eine oder die andre derselben keine Befreiung behaup 
ten koͤnne, wenn sie schon im Stande sei, einen 
sonst in den Rechten zur negativischen Verjährung 
erfoderlichen Zeitverlauf, ohne dergleichen Frohnden 
geleistet zu haben, vorzulegen, es sei denn, es koͤnne 
ein vorhergegangner Verneinungsact bewiesen 
werden, von welchem die Verjährung zu laufen an 
gefangen hat; denn a) ist diese im ganzen Lande ein 
geführte Frohndregel wirklich zu fest bestimmet, als 
daß sie durch einen blosen Zeitverlauf vereitelt wer 
den sollte. 8) Jst die Befrohndung besonders bei 
Herstellung und Reparirung der Gebäude, Hof= un | | 
Gartenmauer u. s. w. von der Art, daß der Dienst in 
mehreren Jahren gar nicht, und wenn er noͤthig ist 
nur einige Glieder dieser oder jener Gemeinde ihrer 
Reihe nach denselben zu leisten haben, woher es 
kommen konnte, daß manche eingepfarrte Gemeinde 
wohl über hundert und mehrere Jahre hievon befreiet 
ward.
	        
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