260 1Buch, VIHauptst., III Absch., II Abs.
2) in Gemeindelasten und 3) in sonst herr
schaftlichen Privatgebühinissen. Er
stere leistet der Besitzer dem Staate a) im Steuer
sisteme B) im allgemeinen Landesdienste als Landes
unterthan, die andern als Mitglied der Gemeinde
und die dritten als Lehen- und Zinsmann des ihm
vererbten Gutes. Diese Letztern bestehen in Abga
ben oder auch in gewissen Dienstverrichtungen. Bei
diesen kömmt das Frohndsistem zum Vorscheine,
wovon in einem besondern Abschnitte gehandelt wird.
Die Abgaben sind entweder ständige, oder sie
sind unständige. Zu jenen gehören die Erb- und
Grundzinsen, zu diesen der Zehenden und die Lehens
gefälle. Jch werde von jeder Gattung dieser Guts
beschwerden ins besondere handeln.
Zweiter Absatz.
Von der Steuerbeschwerde insbesondere.
§. 148.
Fuldisches Steuersistem. Allgemeine Sätze.
Da hier nur von Bauerngütern die Rede ist: so
waͤre eigentlich auch hier das Steuerwesen nur in so
weit zu eroͤrtern, in wie weit es auf diese Guͤter einen
Einfluß hat. Allein, hier hängte eine Kette zusam
men; es macht auch die Bauernsteuer den groͤßten
Theil aus; daher ich bewogen ward, das ganze ful
dische Steuersistem doch nur in einer ganz
kurzen Schilderung einzuruͤcken. Ich schicke einige
allge=