Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

260 1Buch, VIHauptst., III Absch., II Abs. 
2) in Gemeindelasten und 3) in sonst herr 
schaftlichen Privatgebühinissen. Er 
stere leistet der Besitzer dem Staate a) im Steuer 
sisteme B) im allgemeinen Landesdienste als Landes 
unterthan, die andern als Mitglied der Gemeinde 
und die dritten als Lehen- und Zinsmann des ihm 
vererbten Gutes. Diese Letztern bestehen in Abga 
ben oder auch in gewissen Dienstverrichtungen. Bei 
diesen kömmt das Frohndsistem zum Vorscheine, 
wovon in einem besondern Abschnitte gehandelt wird. 
Die Abgaben sind entweder ständige, oder sie 
sind unständige. Zu jenen gehören die Erb- und 
Grundzinsen, zu diesen der Zehenden und die Lehens 
gefälle. Jch werde von jeder Gattung dieser Guts 
beschwerden ins besondere handeln. 
Zweiter Absatz. 
Von der Steuerbeschwerde insbesondere. 
§. 148. 
Fuldisches Steuersistem. Allgemeine Sätze. 
Da hier nur von Bauerngütern die Rede ist: so 
waͤre eigentlich auch hier das Steuerwesen nur in so 
weit zu eroͤrtern, in wie weit es auf diese Guͤter einen 
Einfluß hat. Allein, hier hängte eine Kette zusam 
men; es macht auch die Bauernsteuer den groͤßten 
Theil aus; daher ich bewogen ward, das ganze ful 
dische Steuersistem doch nur in einer ganz 
kurzen Schilderung einzuruͤcken. Ich schicke einige 
allge=
	        
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