Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

v.d. Begr. ein. Bauerngem. u. Recht. ders. 227 
den Schafhaltern privative die Entschädigung ge 
leistet. 
a) Jm Jahre 1772 ward eine fürstliche ökonomische 
Deputation errichtet, welche verschiedene ökono 
mische Plane zum Beßten des Staats wirksam machen 
sollte. Eines ihrer Hauptgeschäfte war die Verthei 
lung gemeiner Gründe. Ein fürstliches Decret 
vom 29. April 1772 gab die Wichtigkeit dieses Gegen 
standes zu erkennen. Man war thätig, und die auf 
gestellte Deputation realisirte an vielen Orten des 
Hochstiftes den wichtigen Plan zu ihrem Ruhme. 
Sie gieng aber wieder zu Ende, und es ward das 
Vertheilungs und Vererbungsgeschäft der Plätze der 
weltlichen Landesregierung als dem Ober= und Lan 
despolizeicollegium aufgetragen, wobei zugleich fest 
gesetzet ward, daß keine förmliche processualische Hand 
lungen und Rechtsmittel zugelassen, sondern daß das 
Geschäft und die dabei nöthigen Untersuchungen im 
blosen Polizeiwege behandelt werden sollten. Man 
s. das fürstliche Decret vom 29. Dec. 1780. — Vom 
Zeitpuncte der errichtet gewesenen ökonomischen De 
putation an bis hieher sind im Hochstifte sowohl an 
herrschaftlichen Wüsteneien als auch gemeinen Grün 
den mehrere tausend Morgen urbar gemacht worden. 
b) Ausser der gemeinen Heerstrassen stehet dem Vogtei 
herrn unstreitig das Recht zu, die in seinen geschlos 
senen Vogteibezirken liegenden noch unvererbten Plätze 
als Vogteilehenherr vererben zu können. 
c) Die Bauern behaupteten im Anfange, nach Pro 
portion ihrer groͤßern Guͤter, staͤrkeren Zinses, Lehen 
schaft, Dienstes und Viehstandes, in der Vertheilung 
einen größeren Antheil. Sie gründeten sich auf die 
ursprüngliche Vererbung, wo ihnen die Wüsteneien 
zu ihrer besseren Behütungsauskunft zu jener Zeit 
mit 
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