v.d. Begr. ein. Bauerngem. u. Recht. ders. 227
den Schafhaltern privative die Entschädigung ge
leistet.
a) Jm Jahre 1772 ward eine fürstliche ökonomische
Deputation errichtet, welche verschiedene ökono
mische Plane zum Beßten des Staats wirksam machen
sollte. Eines ihrer Hauptgeschäfte war die Verthei
lung gemeiner Gründe. Ein fürstliches Decret
vom 29. April 1772 gab die Wichtigkeit dieses Gegen
standes zu erkennen. Man war thätig, und die auf
gestellte Deputation realisirte an vielen Orten des
Hochstiftes den wichtigen Plan zu ihrem Ruhme.
Sie gieng aber wieder zu Ende, und es ward das
Vertheilungs und Vererbungsgeschäft der Plätze der
weltlichen Landesregierung als dem Ober= und Lan
despolizeicollegium aufgetragen, wobei zugleich fest
gesetzet ward, daß keine förmliche processualische Hand
lungen und Rechtsmittel zugelassen, sondern daß das
Geschäft und die dabei nöthigen Untersuchungen im
blosen Polizeiwege behandelt werden sollten. Man
s. das fürstliche Decret vom 29. Dec. 1780. — Vom
Zeitpuncte der errichtet gewesenen ökonomischen De
putation an bis hieher sind im Hochstifte sowohl an
herrschaftlichen Wüsteneien als auch gemeinen Grün
den mehrere tausend Morgen urbar gemacht worden.
b) Ausser der gemeinen Heerstrassen stehet dem Vogtei
herrn unstreitig das Recht zu, die in seinen geschlos
senen Vogteibezirken liegenden noch unvererbten Plätze
als Vogteilehenherr vererben zu können.
c) Die Bauern behaupteten im Anfange, nach Pro
portion ihrer groͤßern Guͤter, staͤrkeren Zinses, Lehen
schaft, Dienstes und Viehstandes, in der Vertheilung
einen größeren Antheil. Sie gründeten sich auf die
ursprüngliche Vererbung, wo ihnen die Wüsteneien
zu ihrer besseren Behütungsauskunft zu jener Zeit
mit
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