Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

v.d. Recht. d. gem. Bürgers. u. einz. Bürg. 167 
welche man zugleich den Unterrath zu nennen pfleget. 
Sie sind die Vorsteher dieser Gemeinde, und werden 
zuweilen auch in Magistratsgeschäften, so auf die ge 
meine Bürgerschaft einen unmittelbaren Einfluß ha 
ben, z. B. bei Aufnahme eines Kapitals u. d. gl., zu 
Die großen Zünfte haben in ge 
Rathe gezogen. 
wissem Betrachte, und besonders in Ansehung ihres 
ihre abgetheilte Verfassung, sie 
Nahrungsbetriebes 
Zunftvorstehern versehen, welch= | | 
sind mit besondern 
ebenfalls bei Kapitalienaufnahme auf die ganze Bür 
gerschaft u. s. w. Bewilligung zu ertheilen haben. Was 
aber die einzeln Zunftangelegenheiten belanget, so 
stehen die kleinern sowohl als größern Zünfte unter 
dem Vicedom als dem besondern Zunftrichter, 
oder im Bezuge auf Hauptzunftsachen z. B. Erläute 
rung der Artikel u. s. w. unmittelbar unter dem ober 
sten Landespolizeicollegium d.i. der weltlichen Landes 
regierung. In den Munizipalstädten ist 
der Unterschied dieser zwo Bürgerklassen in Bezug auf 
die gemeine Bürgerschaft nicht merklich, da hier das 
Ganze nur als eine Gemeinde im gewöhnlichen allge 
meinen Verstande angesehen wird. 
§. 101. 
Von Gemeindedeputirten der Munizipalstädte. 
Statt der in vorigem §. berührten Vorsteher 
der Gemeinde kommen bei der gemeinen Bürger 
schaft der Munizipalstädte die Bürgerdeputirten, 
Rathszusätze, Vierer, Gemeindebürgermeister u. s. w. | | 
vor, welche ebenfalls in gewissen auf das Jnteresse des 
Ganzen zielenden Angelegenheiten ihr Gutachten und 
Be=
	        
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