v.d. Recht. d. gem. Bürgers. u. einz. Bürg. 167
welche man zugleich den Unterrath zu nennen pfleget.
Sie sind die Vorsteher dieser Gemeinde, und werden
zuweilen auch in Magistratsgeschäften, so auf die ge
meine Bürgerschaft einen unmittelbaren Einfluß ha
ben, z. B. bei Aufnahme eines Kapitals u. d. gl., zu
Die großen Zünfte haben in ge
Rathe gezogen.
wissem Betrachte, und besonders in Ansehung ihres
ihre abgetheilte Verfassung, sie
Nahrungsbetriebes
Zunftvorstehern versehen, welch= | |
sind mit besondern
ebenfalls bei Kapitalienaufnahme auf die ganze Bür
gerschaft u. s. w. Bewilligung zu ertheilen haben. Was
aber die einzeln Zunftangelegenheiten belanget, so
stehen die kleinern sowohl als größern Zünfte unter
dem Vicedom als dem besondern Zunftrichter,
oder im Bezuge auf Hauptzunftsachen z. B. Erläute
rung der Artikel u. s. w. unmittelbar unter dem ober
sten Landespolizeicollegium d.i. der weltlichen Landes
regierung. In den Munizipalstädten ist
der Unterschied dieser zwo Bürgerklassen in Bezug auf
die gemeine Bürgerschaft nicht merklich, da hier das
Ganze nur als eine Gemeinde im gewöhnlichen allge
meinen Verstande angesehen wird.
§. 101.
Von Gemeindedeputirten der Munizipalstädte.
Statt der in vorigem §. berührten Vorsteher
der Gemeinde kommen bei der gemeinen Bürger
schaft der Munizipalstädte die Bürgerdeputirten,
Rathszusätze, Vierer, Gemeindebürgermeister u. s. w. | |
vor, welche ebenfalls in gewissen auf das Jnteresse des
Ganzen zielenden Angelegenheiten ihr Gutachten und
Be=