Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

1Buch, III Hauptst., II Absch. 
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wöhnliche Besoldung geschehen. Jedoch sind beim 
zukünftigen Ab= und Zuschreiben der Güterstücke 10 
kr. zugelassen, welche unter die damit bemühte Per 
sonen als Bau-Bürgermeister und Stadtschreiber 
vertheilet werden sollen. 
§. 98. 
Vorschriften wegen des Rechnungswesens. 
Art. XVI. Dieser Artikel enthält von §. 1 bis 
48 sehr weitläufige Vorschriften wegen der jährlichen 
Baumeisterrechnung, als welche daselbst als die vor 
züglichste Stadtrechnung anzusehen ist; und Art. 
XVII. wird von §. 1 bis 19 vom Waldwesen und 
der abgesöndert darüber zu pflegenden Rechnung gehan 
delt. Jch unterlasse aber die weitere Zergliederung 
der hier vorkommenden weitschweifigen Verfligungen 
um deswillen, weil ich mich ansonst bei einem eigent 
lich zum Privatrechte nicht gehörigen Gegenstande 
wahrhaft in ein zu weites Feld verlieren würde. Da 
hingegen berühre ich den Art. XVIII., als welcher 
die Steuerrechnung zum Gegenstande hat, etwas 
näher. Vermöge dieses Artikels §. 1 soll nach bewirk 
tem Ab= und Zuschreiben der neue Steuerstock vom 
Stadtschreiber berichtiget werden, wobei besonders 
befohlen wird, daß die Nahrungssteuer in einen ge 
wissen Ansatz gebracht werde. §. 2 Sind zween 
Collectoren verordnet, deren einer aus dem Rathe 
und der andere aus der gemeinen Bürgerschaft zu be 
stellen ist. §. 3 Wird die Belohnung für die Mühe 
dieser Collectoren ausgesetzt. §. 4 Soll die Steuer 
rechnung am 10. Jän. bei dem Rathe übergeben und 
am
	        
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