1Buch, III Hauptst., II Absch.
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wöhnliche Besoldung geschehen. Jedoch sind beim
zukünftigen Ab= und Zuschreiben der Güterstücke 10
kr. zugelassen, welche unter die damit bemühte Per
sonen als Bau-Bürgermeister und Stadtschreiber
vertheilet werden sollen.
§. 98.
Vorschriften wegen des Rechnungswesens.
Art. XVI. Dieser Artikel enthält von §. 1 bis
48 sehr weitläufige Vorschriften wegen der jährlichen
Baumeisterrechnung, als welche daselbst als die vor
züglichste Stadtrechnung anzusehen ist; und Art.
XVII. wird von §. 1 bis 19 vom Waldwesen und
der abgesöndert darüber zu pflegenden Rechnung gehan
delt. Jch unterlasse aber die weitere Zergliederung
der hier vorkommenden weitschweifigen Verfligungen
um deswillen, weil ich mich ansonst bei einem eigent
lich zum Privatrechte nicht gehörigen Gegenstande
wahrhaft in ein zu weites Feld verlieren würde. Da
hingegen berühre ich den Art. XVIII., als welcher
die Steuerrechnung zum Gegenstande hat, etwas
näher. Vermöge dieses Artikels §. 1 soll nach bewirk
tem Ab= und Zuschreiben der neue Steuerstock vom
Stadtschreiber berichtiget werden, wobei besonders
befohlen wird, daß die Nahrungssteuer in einen ge
wissen Ansatz gebracht werde. §. 2 Sind zween
Collectoren verordnet, deren einer aus dem Rathe
und der andere aus der gemeinen Bürgerschaft zu be
stellen ist. §. 3 Wird die Belohnung für die Mühe
dieser Collectoren ausgesetzt. §. 4 Soll die Steuer
rechnung am 10. Jän. bei dem Rathe übergeben und
am