IBuch, III Hauptst., II Absch.
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ber bringt den Befund und das Gutachten zu Pro
tocolle; dieses wird dem Oberamte hinterbracht;
wornächst denn die Sache in vollem Stadtrathe in
Gegenwart des Oberamtes vorgenommen werden
muß. Wird aber die Sache förmlich controvers:
dann wird sie vom Oberamte allein, mit vorbehalt
ner Berufung, entschieden.
§. 83.
b. Bei Vormundschaften. Ziffer XI.
Bei den hammelburger Vormundschaften i | |
folgendes zu bemerken. Der Magistrat bestellt dei
Vormünder, hat die Jnventarien zu fertigen, die
Vormundspflichten in Curia abzunehmen, die jähr
lichen Rechnungen zu verhören, und am Ende jedes
Jahres, den ganzen Pupillenzustand mit verhörten
Rechnungen bei Vermeidung 20 Rthlr. Strafe dem
Oberaite vorzulegen. Von diesem muß der richtige
oder unrichtige Bestand dieses Zustandes und der
Rechnungen beurtheilt, und das Mangelhafte ergän |
zet werden; wornächst das Oberamt denselben bis
den 1ten Februar als den allgemeinen bei Vormund
schaftsrechnungen verordneten Vorlagstermin, der
weltlichen Landesregierung einzusenden verbunden ist.
Sollte aber das Oberamt bei dieser Pupillenpflege
des Magistrates unter dem Jahre nur das mindeste
Mangelhafte bemerken, oder eine Pupillensache con | |
tensiös werden: so hat es der Ordnung nach ohne
Rücksicht zu verfahren. der Magistrat ist auch an
gewiesen, diejenigen Anstaͤnde, so sich bei den ihm
vergoͤnnten Verrichtungen ergeben, sogleich dem
Ober=