Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (1)

IBuch, III Hauptst., II Absch. 
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ber bringt den Befund und das Gutachten zu Pro 
tocolle; dieses wird dem Oberamte hinterbracht; 
wornächst denn die Sache in vollem Stadtrathe in 
Gegenwart des Oberamtes vorgenommen werden 
muß. Wird aber die Sache förmlich controvers: 
dann wird sie vom Oberamte allein, mit vorbehalt 
ner Berufung, entschieden. 
§. 83. 
b. Bei Vormundschaften. Ziffer XI. 
Bei den hammelburger Vormundschaften i | | 
folgendes zu bemerken. Der Magistrat bestellt dei 
Vormünder, hat die Jnventarien zu fertigen, die 
Vormundspflichten in Curia abzunehmen, die jähr 
lichen Rechnungen zu verhören, und am Ende jedes 
Jahres, den ganzen Pupillenzustand mit verhörten 
Rechnungen bei Vermeidung 20 Rthlr. Strafe dem 
Oberaite vorzulegen. Von diesem muß der richtige 
oder unrichtige Bestand dieses Zustandes und der 
Rechnungen beurtheilt, und das Mangelhafte ergän | 
zet werden; wornächst das Oberamt denselben bis 
den 1ten Februar als den allgemeinen bei Vormund 
schaftsrechnungen verordneten Vorlagstermin, der 
weltlichen Landesregierung einzusenden verbunden ist. 
Sollte aber das Oberamt bei dieser Pupillenpflege 
des Magistrates unter dem Jahre nur das mindeste 
Mangelhafte bemerken, oder eine Pupillensache con | | 
tensiös werden: so hat es der Ordnung nach ohne 
Rücksicht zu verfahren. der Magistrat ist auch an 
gewiesen, diejenigen Anstaͤnde, so sich bei den ihm 
vergoͤnnten Verrichtungen ergeben, sogleich dem 
Ober=
	        
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