Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

3 — 
B. Der Realcontract im heutigen Rechte. 
§ 2. 
Begriff und Existenz. Status controversiae. 
Der Angelpunkt des Streites über die heutige Bedeutung 
des Realcontracts ist die Frage, ob nach heutigem Rechte die 
Leistung (in der Regel Sachleistung) Formerforderniß?) eines 
Vertrages sein kann. 
Es gibt zweierlei Formerfordernisse, solche, deren Fehlen 
ein Geschäft vernichtet, und solche, deren Fehlen blos sein 
Wesen alterirt, Erfordernisse der Gültigkeit, der Existenz (Testa 
ment), und Erfordernisse der Qualität (Wechsel). 
in der Streitfrage über das Formerforderniß des 
„re contrahere“ wurde das Wort häufig nur in der ersten 
Bedeutung als Gültigkeitserforderniß genommen. Wer dieß 
thut, muß natürlich die Existenz des Realcontracts eben so ge 
wiß für das heutige Recht verneinen, als für das röm. Recht 
bejahen! Diese Entscheidung geben denn auch Thöl, 1. c. 
Nr. IV. Bruns, (Holtzendorffs Encyclop. (1882) I. Bd. I. 
§ 56). Stobbe, l. c. Koeppen (D. J. XI. 352) und 
im Wesentlichen Demelius (l. c.), für den die Frage nur 
mehr eine terminologische ist. Alle diese Schriftsteller haben 
auf die falsche Frage die richtige Antwort. 
Diejenigen, welche richtig heute in der res ein Qualitäts 
erforderniß gewisser Verträge sehen, trachten meistens, diesen 
Umstand, nicht wie das röm. Recht auf positive Vorschrift oder 
Parteiwillen, sondern auf Naturnothwendigkeit zurückzuführen, 
2) Brinz, 1. c. betont, daß die Realleistung auch bei den Römern 
nie die Bedeutung hatte wie die Form bei den eigentlichen Formalcontracten. 
Die Aehnlichkeiten beider Verhältnisse werden jedoch von Brinz unter 
schätzt, oder vielmehr nicht bemerkt, soviel Treffendes auch seine Ausführungen 
enthalten (s. unten).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer