Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Die richtige Ansicht haben in der gemeinrechtlichen und 
der an diese anknüpfenden Literatur Puchta und v. Schey 
vertreten. Für diese ist Realleistung Qualitäterforderniß des 
Realcontracts schlechthin, nicht in einer bestimmten Be 
ziehung. Der bloße Consens ohne Realleistung ist zwar auch 
ein Vertrag, aber nicht dieser Vertrag. In diesem Sinne 
sagt Puchta, die röm. Theorie der benannten Realcontracte 
sei erst nach der Realleistung anwendbar. Da sich bei ihm 
keine Untersuchung darüber findet, warum nur bei diesen 
Contracten von dem ehemaligen Gültigkeitserforderniß das 
Qualitätserforderniß als Rest übrig geblieben sei, nicht auch 
bei den Innominatcontracten, so zog er sich mit Recht den 
Vorwurf der Inconsequenz zu. 
Jedenfalls bedarf diese Lehre, wie die geringe Zahl ihrer 
Anhänger beweist einer näheren Ausführung, wie sie sich auch 
bei Schey nur theilweise und und mit Beziehung auf das 
österreich. Recht findet. Wir versuchen dieselbe im nächsten §. 
§ 3. 
Fortsetzung. 
Ausführung der richtigen Ansicht. 
Wir definiren den Realcontract als einen Vertrag, welcher 
als solcher ohne Sachleistung nicht — auch nicht bedingt: 
bestehen kann. 
Das Verhältniß von res und consensus läßt sich zwar 
mit einem Worte als Qualitätserfordernis oder annähernd 
als condicio juris bezeichnen. Gleichwohl wird eine nähere 
Betrachtung dieses Verhältnisses nützlich sein, um diesen mehr 
bekannten als erkannten Begriff und seine Anwendung auf 
unseren Fall klarzustellen. Denn auch durch das Fehlen eines 
Formerfordernisses bei einem Vertrag, daher auch durch das 
Fehlen der Realleistung entsteht ein „Schwebezustand", der in
	        
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