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Die richtige Ansicht haben in der gemeinrechtlichen und
der an diese anknüpfenden Literatur Puchta und v. Schey
vertreten. Für diese ist Realleistung Qualitäterforderniß des
Realcontracts schlechthin, nicht in einer bestimmten Be
ziehung. Der bloße Consens ohne Realleistung ist zwar auch
ein Vertrag, aber nicht dieser Vertrag. In diesem Sinne
sagt Puchta, die röm. Theorie der benannten Realcontracte
sei erst nach der Realleistung anwendbar. Da sich bei ihm
keine Untersuchung darüber findet, warum nur bei diesen
Contracten von dem ehemaligen Gültigkeitserforderniß das
Qualitätserforderniß als Rest übrig geblieben sei, nicht auch
bei den Innominatcontracten, so zog er sich mit Recht den
Vorwurf der Inconsequenz zu.
Jedenfalls bedarf diese Lehre, wie die geringe Zahl ihrer
Anhänger beweist einer näheren Ausführung, wie sie sich auch
bei Schey nur theilweise und und mit Beziehung auf das
österreich. Recht findet. Wir versuchen dieselbe im nächsten §.
§ 3.
Fortsetzung.
Ausführung der richtigen Ansicht.
Wir definiren den Realcontract als einen Vertrag, welcher
als solcher ohne Sachleistung nicht — auch nicht bedingt:
bestehen kann.
Das Verhältniß von res und consensus läßt sich zwar
mit einem Worte als Qualitätserfordernis oder annähernd
als condicio juris bezeichnen. Gleichwohl wird eine nähere
Betrachtung dieses Verhältnisses nützlich sein, um diesen mehr
bekannten als erkannten Begriff und seine Anwendung auf
unseren Fall klarzustellen. Denn auch durch das Fehlen eines
Formerfordernisses bei einem Vertrag, daher auch durch das
Fehlen der Realleistung entsteht ein „Schwebezustand", der in