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Erkenntniß finden, welche Schey, allerdings erst nach Kohler
in förderndster Weise, weiter entwickelt hat.
Kohler selbst (Arch. f. brgl. R. II p. 212) macht sich die
scharfsinnige und richtige Einwendung, daß, wenn ein mit
Realleistung beginnender Kauf ein Realcontract wäre, die Gül
tigkeit der Verpflichtung zur Gegenleistung (richtiger die Gültigkeit
des Vertrags) von der Gültigkeit der Leistung abhinge. Doch
meint er, wenn man Bedenken gegen diese Consequenz trägt,
so sei immer noch dadurch zu helfen, „daß man das Band
des Synallagmas lockert und die zwei Glieder selbstständiger
gestaltet". Aber das, was vom Standpunkt des geltenden
Rechtes gegen die erwähnte Consequenz von Kohler's Lehre
spricht, sind mehr als „Bedenken".
Und anderseits ist auch „das Band des Synallagmas
kein Ding, welches man wie einen Sattelriemen nach Bedürfniß
lockern oder fester schnüren kann, sind auch die Glieder eines
Synallagmas und ihr Verhältniß vom objectiven Recht nicht
so verlassen, daß man sie nach Belieben selbständiger oder
unselbständiger gestalten könnte. Das röm. Recht und seine
Tochterrechte sagen vielmehr ganz klar, daß, wer einen Kauf
unter sofortiger Erlegung des Kaufpreises in falscher Münze
geschlossen hat, sich dem Anderen doch definitiv, wenngleich
nur gegen gültige Vorleistung, zur Gegenleistung verpflichtet
hat, daß überhaupt der Kauf als solcher vollkommen so zu
Rechte besteht, wie wenn echtes Geld gezahlt worden wäre,
und die Wissenschaft bezeichnet eben dieses relativ selbständige
Verhältniß als synallagmatisch. Wer aber eine Darlehens
valuta in falscher Münze empfangen hat, ist aus dem Darlehen
überhaupt nicht obligirt, wie auch Kohler zugibt 13) und da
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13) In der bekämpften Ausführung stillschweigend, Ges. Abhdlg. S. 59
ausdrücklich. Die wesentlichsten Eigenschaften des Realcontracts werden