Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

11  
Erkenntniß finden, welche Schey, allerdings erst nach Kohler 
in förderndster Weise, weiter entwickelt hat. 
Kohler selbst (Arch. f. brgl. R. II p. 212) macht sich die 
scharfsinnige und richtige Einwendung, daß, wenn ein mit 
Realleistung beginnender Kauf ein Realcontract wäre, die Gül 
tigkeit der Verpflichtung zur Gegenleistung (richtiger die Gültigkeit 
des Vertrags) von der Gültigkeit der Leistung abhinge. Doch 
meint er, wenn man Bedenken gegen diese Consequenz trägt, 
so sei immer noch dadurch zu helfen, „daß man das Band 
des Synallagmas lockert und die zwei Glieder selbstständiger 
gestaltet". Aber das, was vom Standpunkt des geltenden 
Rechtes gegen die erwähnte Consequenz von Kohler's Lehre 
spricht, sind mehr als „Bedenken". 
Und anderseits ist auch „das Band des Synallagmas 
kein Ding, welches man wie einen Sattelriemen nach Bedürfniß 
lockern oder fester schnüren kann, sind auch die Glieder eines 
Synallagmas und ihr Verhältniß vom objectiven Recht nicht 
so verlassen, daß man sie nach Belieben selbständiger oder 
unselbständiger gestalten könnte. Das röm. Recht und seine 
Tochterrechte sagen vielmehr ganz klar, daß, wer einen Kauf 
unter sofortiger Erlegung des Kaufpreises in falscher Münze 
geschlossen hat, sich dem Anderen doch definitiv, wenngleich 
nur gegen gültige Vorleistung, zur Gegenleistung verpflichtet 
hat, daß überhaupt der Kauf als solcher vollkommen so zu 
Rechte besteht, wie wenn echtes Geld gezahlt worden wäre, 
und die Wissenschaft bezeichnet eben dieses relativ selbständige 
Verhältniß als synallagmatisch. Wer aber eine Darlehens 
valuta in falscher Münze empfangen hat, ist aus dem Darlehen 
überhaupt nicht obligirt, wie auch Kohler zugibt 13) und da 
———— 
13) In der bekämpften Ausführung stillschweigend, Ges. Abhdlg. S. 59 
ausdrücklich. Die wesentlichsten Eigenschaften des Realcontracts werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer