Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Nachtrag. 
Seit Versendung vorstehender Abhandlung ist durch Degenkolb 
(Bd. X. p. 257 fg. der N. F. der Z. f. schweizer R.) ein Angriff gegen 
die oben N. 1 citirten Ausführungen Attenhofers erfolgt. Derselbe 
veranlaßt uns, unsern § 9 berichtigend, zuzugeben, daß die Anwendung der 
Besonderheiten des Vorvertrags auf das Pactum de cedendo nicht im 
Geiste der herrschenden Lehre liegt, und daß daher auch diese nicht die Ver 
antwortung für die Consequenzen trägt, zu welchen Attenhofer gelangt. 
Denn die Cession ist kein obligatorischer Vertrag (Contract i e. S.) und 
die Vorverträge zu dinglichen Verträgen zeigen schon nach der bisherigen 
allerdings noch immer zu weiten Auffassung keine Eigenthümlichkeiten. Die 
weiteren zwei Behauptungen Degenkolbs, daß auch die Benennung 
Vorvertrag“ „nach festeingewurzeltem Sprachgebrauch" die gleiche Ein 
schränkung erfuhr und auch derselben bedarf, lassen sich dagegen leicht wider 
legen, und zwar die erste schon aus seiner eigenen Nr. 1 citirten Abhandlung 
die zweite aus dem oben § 9 Gesagten. 
Ferner fiel seither § 138 des Civil =Gesetz=Entw. den rächenden 
Strichen der zweiten Commission zum Opfer (Greiff in Conrads Jahrb. 
LVII, p. 67), so daß obige Kritik nunmehr zur Zustimmung wird.
	        
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