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Nachtrag.
Seit Versendung vorstehender Abhandlung ist durch Degenkolb
(Bd. X. p. 257 fg. der N. F. der Z. f. schweizer R.) ein Angriff gegen
die oben N. 1 citirten Ausführungen Attenhofers erfolgt. Derselbe
veranlaßt uns, unsern § 9 berichtigend, zuzugeben, daß die Anwendung der
Besonderheiten des Vorvertrags auf das Pactum de cedendo nicht im
Geiste der herrschenden Lehre liegt, und daß daher auch diese nicht die Ver
antwortung für die Consequenzen trägt, zu welchen Attenhofer gelangt.
Denn die Cession ist kein obligatorischer Vertrag (Contract i e. S.) und
die Vorverträge zu dinglichen Verträgen zeigen schon nach der bisherigen
allerdings noch immer zu weiten Auffassung keine Eigenthümlichkeiten. Die
weiteren zwei Behauptungen Degenkolbs, daß auch die Benennung
Vorvertrag“ „nach festeingewurzeltem Sprachgebrauch" die gleiche Ein
schränkung erfuhr und auch derselben bedarf, lassen sich dagegen leicht wider
legen, und zwar die erste schon aus seiner eigenen Nr. 1 citirten Abhandlung
die zweite aus dem oben § 9 Gesagten.
Ferner fiel seither § 138 des Civil =Gesetz=Entw. den rächenden
Strichen der zweiten Commission zum Opfer (Greiff in Conrads Jahrb.
LVII, p. 67), so daß obige Kritik nunmehr zur Zustimmung wird.