—
7 —
gestellt, der im Anschluß an die Quellen ein Commodat und
Pignus gleich behandelt wissen will, ob der Commodant nun
den Zweck mit verfolgt, seine Sache aufgehoben zu wissen,
oder nicht. Denn nur im letzten Fall läge ein Realcontract
im Sinne Ungers vor, im ersten nicht.
Da nun in der That Niemand bezweifeln wird, daß beide
Fälle völlig gleich zu behandeln sind, daß es also ganz gleich
gültig ist, ob ein Realcontract in diesem Sinne vorliegt oder
nicht, so zeigt sich der Mangel an praktischen Consequenzen des
Unger'schen Begriffs des Realcontracts.
Haben wir also einen Fall kennen gelernt, wo ein Real
contract sich selbst gleich, also Realcontract bleibt, auch wenn
er einen Inhalt bekommt, der ihn nach Unger zum Consen
sualcontract stempeln müßte, so bietet uns, was viel auffälliger
ist, die Lehre vom Mandat wieder Beispiele, wo Verträge, welche
nach Ungers scheinbar so stringenter Behauptung, daß alle Ver
träge, aus welchen für einen Contrahenten vor der Sachleistung
keine Verbindlichkeit entspringen kann, in jedem Recht Realver
träge sein müssen, schon im röm. Recht Consensualcontracte
bleiben. Dies beweist u. A. l. 5. § 12. D. Comm. XIII, 6....
plane si ego pro te rem pignori dedero tua voluntate
mandati erit actio 6).
Es ist offenbar, daß hier dem Mandanten erst durch die
Leistung eine Verbindlichkeit erwächst. Daß die Hingabe der
Sache an einen anderen geschieht, ist keineswegs der Grund,
aus welchem der Vertrag Consensualvertrag ist. Denn es kann
ja auch beim Abschluß eines Darlehens die Auszahlung an
einen Anderen als an den künftigen Schuldner erfolgen. Am
klarsten wird dieß, wenn man diesen letzten Fall mit dem
6) Die Fortsetzung dieser Stelle ist durch Verwechslung der ersten und
zweiten Per on textlich verdorben, was den neuern Heraus
gebern entgeht.