Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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gestellt, der im Anschluß an die Quellen ein Commodat und 
Pignus gleich behandelt wissen will, ob der Commodant nun 
den Zweck mit verfolgt, seine Sache aufgehoben zu wissen, 
oder nicht. Denn nur im letzten Fall läge ein Realcontract 
im Sinne Ungers vor, im ersten nicht. 
Da nun in der That Niemand bezweifeln wird, daß beide 
Fälle völlig gleich zu behandeln sind, daß es also ganz gleich 
gültig ist, ob ein Realcontract in diesem Sinne vorliegt oder 
nicht, so zeigt sich der Mangel an praktischen Consequenzen des 
Unger'schen Begriffs des Realcontracts. 
Haben wir also einen Fall kennen gelernt, wo ein Real 
contract sich selbst gleich, also Realcontract bleibt, auch wenn 
er einen Inhalt bekommt, der ihn nach Unger zum Consen 
sualcontract stempeln müßte, so bietet uns, was viel auffälliger 
ist, die Lehre vom Mandat wieder Beispiele, wo Verträge, welche 
nach Ungers scheinbar so stringenter Behauptung, daß alle Ver 
träge, aus welchen für einen Contrahenten vor der Sachleistung 
keine Verbindlichkeit entspringen kann, in jedem Recht Realver 
träge sein müssen, schon im röm. Recht Consensualcontracte 
bleiben. Dies beweist u. A. l. 5. § 12. D. Comm. XIII, 6.... 
plane si ego pro te rem pignori dedero tua voluntate 
mandati erit actio 6). 
Es ist offenbar, daß hier dem Mandanten erst durch die 
Leistung eine Verbindlichkeit erwächst. Daß die Hingabe der 
Sache an einen anderen geschieht, ist keineswegs der Grund, 
aus welchem der Vertrag Consensualvertrag ist. Denn es kann 
ja auch beim Abschluß eines Darlehens die Auszahlung an 
einen Anderen als an den künftigen Schuldner erfolgen. Am 
klarsten wird dieß, wenn man diesen letzten Fall mit dem 
6) Die Fortsetzung dieser Stelle ist durch Verwechslung der ersten und 
zweiten Per on textlich verdorben, was den neuern Heraus 
gebern entgeht.
	        
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