Full text: Adler, Karl: Realcontract und Vorvertrag

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Umstand eintritt mit der früher als ein bestimmter Umstand 
eintretenden Pflicht zur Leistung; erstere ist oft unmöglich, 
letztere stets möglich. 
Unger, dem dieser Einwand nicht entgeht, will deswegen 
das Depositum und das verzinsliche Darlehen aus den Real 
verträgen ausscheiden, weil eben bei diesen eine Pflicht zur 
Annahme und zur darauffolgenden Rückleistung vor der 
Leistung bestehe oder bestehen könne. Anders bei denjenigen 
Verträgen, wo vor der Hingabe der Sache überhaupt keine 
Klage gegen den Empfänger gedacht werden kann, „wo das 
ganze Geschäft, das Geben und Nehmen in obligatorischer 
Absicht lediglich den Vortheil des Empfängers bezweckt", also 
beim Commodatum, beim Pignus und beim unverzinslichen 
Mutuum. Bei diesen Verträgen ist allerdings in der Regel 
eine Verpflichtung jener Personen, welche nach dem Geben 
verpflichtet werden, vor dem Geben überhaupt nicht vorhanden" *) 
Insofern kann man sagen Dari aliquid necesse est, ut 
substantiam capiat obligatio. 
Gegen diesen Gedankengang lassen sich viele Einwen 
dungen erheben: 
Erstens ist durch den Beisatz „in der Regel" 5), durch 
welchen wir die Unger'sche Behauptung zur quellenmäßigen 
Richtigkeit ergänzen, diese Argumentation für jeden in Frage 
4) Anders beim Depositum. 
5) Ulpian, L. 5. § 2. D. comm. XIII, 6. Commodatum autem 
plerumque solam utilitatem continet eius cui commodatur. Analoges gilt 
offenbar vom Pignus. Ob auch vom unverzinslichen Darlehen? Diese 
Frage hängt mit der anderen nach der Anerkennung der röm. Theorie des 
dep. irreg. im heutigen Recht zusammen, ist also nach gem. und preuß. 
Recht (Dernburg, § 211. Anm. 15) zweifelhaft, für das sächsische 
(§ 1274. bgl. G.B.) und österreichische (A. b. G. B. § 959) zu bejahen und 
nur für das römische Recht sicher zu verneinen, da nur nach diesem 
eine zeitweise Ueberlassung vertretbarer Sachen im erkennbaren Interesse 
des Uebergebers sicher mehr kein Darlehen ist.
	        
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