Volltext : Adler, Karl: ¬Das österreichische Lagerhausrecht

Dritter  Abschnitt.
192
sondern  nach  den  Worten  des  Gesetzes  vom  Verkauf,  in
Wirklichkeit  also  von  Ausübung  der  sub  b  erwähnten  Rechte
läuft.5
Die  Unterlassung  der  Notification  hat  äusser  dem  Verlust  der
Ansprüche  für  Nebengebühren,  die  Pflicht  zum  Ersätze  des  durch
die  Unterlassung  der  Notification  entstandenen  Schadens  zur  Folge
(Art.  45  W.O.).
In  Frankreich  und  Belgien  ist  die  Notification  für  den  Regressanspruch -
  wesentlich.  Die  übrigen  bemerkenswerthen  Abweichungen
der  fremden  Rechte  sind  in  den  §§  50  i.  f.  und  52  i.  f.  angeführt.
§  54.  Das  Indossament  nach  Verfall.*)
Als  Indossament  nach  Verfall  wird  beim  Wechsel  und  daher
auch  beim  Pfandschein  das  nach  Ablauf  der  Protestfrist  oder  nach
Erhebung  des  Protestes  stattfindende  Indossament  bezeichnet.  Der
Begriff  ist  für  das  Regressrecht,  nicht  aber  für  die  anderen  Rechte
aus  dem  Warrant  relevant.  Die  Vorschriften,  welche  Art.  16  W.O.
für  die  Wechselbegebung  nach  Verfall  giebt,  sind  nämlich,  soweit  sie
das  Regressrecht  betreffen,  nach  den  Worten  des  Gesetzes  (§  36
L.H.G.)  direkt  auf  das  Indossament  des  Pfandscheins  anzuwenden.
Man  erkennt  allerdings  bald,  dass  die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse ¬
  eine  allgemeine  direkte  Anwendung  ausschliesst,  und  dass  wir
in  vielen  Fällen  der  Pfandscheinbegebung  nach  Verfall  nur  Anhaltspunkte, -
  aber  keine  direkte  Entscheidung  im  Art.  16  cit.  finden.  Es
sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:  1)  Das  Indossament  des  Pfandscheines -
  findet  nach  Erhebung  des  Protestes  während  der  30tägigen
Verkaufsfrist  und  vor  Verkauf  statt.  Die  Anwendung  des  Art.  16
al.  2  würde  hier  ergeben,  dass  dem  (Nach-)  Indossanten  keine
warrantmässige  Verpflichtung  erwächst,  dass  aber  seine  Rechte  an
der  Waare,  gegen  das  L.H.  und  gegen  die  Vorindossanten*2)  auf  den
5)  Passend  wäre  allein  die  Berechnung  der  Frist  vom  Protesttage  an,
denn  es  ist  offenbar  das  höchste  Interesse  des  Indossanten,  durch  die  Benachrichtigung ¬
  in  die  Lage  versetzt  zu  werden,  einer  möglichen  Verschleuderung ¬
  der  Waare  durch  Einlösung  des  Warrants  vorzubeugen,  ferner  nicht,
ohne  es  zu  wissen,  innerhalb  der  30  Tage  so  lange  zu  haften  und  zinsenpflichtig ¬
  zu  werden,  bis  dem  Inhaber  des  Warrants  der  Verkauf  beliebt,  die
Waare  vielleicht  verdorben  ist  etc.  (Anders  Damaschino  No.  200,  welcher
die  analoge  Bestimmung  des  franz.  Rechts  billigt.)
’)  S.  Grünhut,  Die  Wechselbegebung  nach  Verfall,  Wien  1871,  Thöl,
W.  R.  §  264.
’)  Ueber  diesen  Begriff  s.  die  N.  1  cit.  Schriftsteller.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer