Dritter Abschnitt.
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sondern nach den Worten des Gesetzes vom Verkauf, in
Wirklichkeit also von Ausübung der sub b erwähnten Rechte
läuft.5
Die Unterlassung der Notification hat äusser dem Verlust der
Ansprüche für Nebengebühren, die Pflicht zum Ersätze des durch
die Unterlassung der Notification entstandenen Schadens zur Folge
(Art. 45 W.O.).
In Frankreich und Belgien ist die Notification für den Regressanspruch -
wesentlich. Die übrigen bemerkenswerthen Abweichungen
der fremden Rechte sind in den §§ 50 i. f. und 52 i. f. angeführt.
§ 54. Das Indossament nach Verfall.*)
Als Indossament nach Verfall wird beim Wechsel und daher
auch beim Pfandschein das nach Ablauf der Protestfrist oder nach
Erhebung des Protestes stattfindende Indossament bezeichnet. Der
Begriff ist für das Regressrecht, nicht aber für die anderen Rechte
aus dem Warrant relevant. Die Vorschriften, welche Art. 16 W.O.
für die Wechselbegebung nach Verfall giebt, sind nämlich, soweit sie
das Regressrecht betreffen, nach den Worten des Gesetzes (§ 36
L.H.G.) direkt auf das Indossament des Pfandscheins anzuwenden.
Man erkennt allerdings bald, dass die Verschiedenheit der Verhältnisse ¬
eine allgemeine direkte Anwendung ausschliesst, und dass wir
in vielen Fällen der Pfandscheinbegebung nach Verfall nur Anhaltspunkte, -
aber keine direkte Entscheidung im Art. 16 cit. finden. Es
sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1) Das Indossament des Pfandscheines -
findet nach Erhebung des Protestes während der 30tägigen
Verkaufsfrist und vor Verkauf statt. Die Anwendung des Art. 16
al. 2 würde hier ergeben, dass dem (Nach-) Indossanten keine
warrantmässige Verpflichtung erwächst, dass aber seine Rechte an
der Waare, gegen das L.H. und gegen die Vorindossanten*2) auf den
5) Passend wäre allein die Berechnung der Frist vom Protesttage an,
denn es ist offenbar das höchste Interesse des Indossanten, durch die Benachrichtigung ¬
in die Lage versetzt zu werden, einer möglichen Verschleuderung ¬
der Waare durch Einlösung des Warrants vorzubeugen, ferner nicht,
ohne es zu wissen, innerhalb der 30 Tage so lange zu haften und zinsenpflichtig ¬
zu werden, bis dem Inhaber des Warrants der Verkauf beliebt, die
Waare vielleicht verdorben ist etc. (Anders Damaschino No. 200, welcher
die analoge Bestimmung des franz. Rechts billigt.)
’) S. Grünhut, Die Wechselbegebung nach Verfall, Wien 1871, Thöl,
W. R. § 264.
’) Ueber diesen Begriff s. die N. 1 cit. Schriftsteller.