Volltext : Adickes, Franz: Zur Lehre von den Bedingungen nach römischem und heutigem Recht

§  10.  2.  Bedingte  Willenserklärungen  aus  d.  Gebiete  des  Obligationenrechts.  125
den  Eintritt  oder  Nicht-Eintritt  der  Bedingung  näher  bestimmt
werden  (vgl.  oben  §  2.  S.  18  flg.).
Grade  diese  Haftung  für  Verschuldung  ist  aber  für  die  richtige ¬
  Auffassung  der  Bedingung  und  des  sog.  Schwebezustandes
ganz  besonders  lehrreich  und  daher  hier  noch  etwas  näher  zu
erörtern,  als  dies  oben  S.  108.  109.  geschehen  konnte.
Windscheid  §  89.  Anm.  5.  führt  diese  Haftung  in  dem
Paragraphen  über  den  Zustand  während  des  Schwebens  der  Bedingung ¬
  als  eine  in  Folge  des  bedingten  Geschäfts  cintretende
Rechtsfolge  auf,  ohne  dabei  zu  sagen,  dass  sie  eine  schwebende
sei,  was  denn  auch  von  Arndts  §  71.  Anm.  3.  a.  4.  mit  Recht
getadelt,  seltsamer  Weise  indessen  von  Windscheid  nicht  geändert ¬
  ist.  Vielleicht  führt  nun  folgende  Erwägung  zur  Verständigung. ¬
  Die  Gebundenheit  entsteht  zweifelsohne  allein  durch  den
Vertrag,  die  Haftung  für  Verschuldung  aber  —  weil  sie  doch
nur  beim  Eintritt  der  Bedingung  existent  wird  —  nur  durch  die
Vollendung  des  Gesammtthatbestandes;  die  letztere  —  die  Haftung ¬
  —  kann  also  offenbar  nicht  Consequenz  der  ersteren  —  der
Gebundenheit  —  sein.  Wie  aber  ist  nun  diese  im  Augenblick
der  Verschuldung  noch  ungewisse  Haftung  zu  denken?  als  eine
schwebende  und  dann  beim  Eintritt  der  Bedingung  in  Folge
rückwirkender  Kraft  rückwärts  entstehende?  Die  Verneinung
der  Frage  konnte  schon  oben  (§  9.  S.  108.)  angedeutet  werden.
Die  Haftpflicht  entsteht  erst  im  Moment  des  Eintritts  der
Bedingung,  ihr  Inhalt  und  Umfang  aber  bestimmt  sich  auf
Grund  des  in  dem  bedingten  Vertrag  erklärten  Willens  —  und
also  nicht  auf  Grund  einer  rückwirkenden  Kraft  des  bedingenden ¬
  Umstandes  —  dahin,  dass  sie  alle  seit  dem  Vertragsabschluss, ¬
  also  auch  die  vor  Eintritt  der  Bedingung  begangenen  Versehen ¬
  umfasst;  oder,  wie  man  auch  sagen  kann:  die  Haftpflicht
entsteht  jetzt  mit  dem  Inhalte,  den  sie  haben  würde,  wenn  sie
früher  entstanden  wäre.  Uebrigens  ist  es  selbstverständlich,  dass
eine  Haftpflicht  dieses  Inhalts  nur  entsteht,  weil  sie,  wenigstens
bei  onerosen  Geschäften,  nach  verständiger  Interpretation  des
Parteiwillens  so  gewollt  ist  —  im  einzelnen  Fall  kann  natürlich
auch  das  Gegentheil  bedungen  werden,  und  für  bedingte  Schen¬
            
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