§ 10. 2. Bedingte Willenserklärungen aus d. Gebiete des Obligationenrechts. 125
den Eintritt oder Nicht-Eintritt der Bedingung näher bestimmt
werden (vgl. oben § 2. S. 18 flg.).
Grade diese Haftung für Verschuldung ist aber für die richtige ¬
Auffassung der Bedingung und des sog. Schwebezustandes
ganz besonders lehrreich und daher hier noch etwas näher zu
erörtern, als dies oben S. 108. 109. geschehen konnte.
Windscheid § 89. Anm. 5. führt diese Haftung in dem
Paragraphen über den Zustand während des Schwebens der Bedingung ¬
als eine in Folge des bedingten Geschäfts cintretende
Rechtsfolge auf, ohne dabei zu sagen, dass sie eine schwebende
sei, was denn auch von Arndts § 71. Anm. 3. a. 4. mit Recht
getadelt, seltsamer Weise indessen von Windscheid nicht geändert ¬
ist. Vielleicht führt nun folgende Erwägung zur Verständigung. ¬
Die Gebundenheit entsteht zweifelsohne allein durch den
Vertrag, die Haftung für Verschuldung aber — weil sie doch
nur beim Eintritt der Bedingung existent wird — nur durch die
Vollendung des Gesammtthatbestandes; die letztere — die Haftung ¬
— kann also offenbar nicht Consequenz der ersteren — der
Gebundenheit — sein. Wie aber ist nun diese im Augenblick
der Verschuldung noch ungewisse Haftung zu denken? als eine
schwebende und dann beim Eintritt der Bedingung in Folge
rückwirkender Kraft rückwärts entstehende? Die Verneinung
der Frage konnte schon oben (§ 9. S. 108.) angedeutet werden.
Die Haftpflicht entsteht erst im Moment des Eintritts der
Bedingung, ihr Inhalt und Umfang aber bestimmt sich auf
Grund des in dem bedingten Vertrag erklärten Willens — und
also nicht auf Grund einer rückwirkenden Kraft des bedingenden ¬
Umstandes — dahin, dass sie alle seit dem Vertragsabschluss, ¬
also auch die vor Eintritt der Bedingung begangenen Versehen ¬
umfasst; oder, wie man auch sagen kann: die Haftpflicht
entsteht jetzt mit dem Inhalte, den sie haben würde, wenn sie
früher entstanden wäre. Uebrigens ist es selbstverständlich, dass
eine Haftpflicht dieses Inhalts nur entsteht, weil sie, wenigstens
bei onerosen Geschäften, nach verständiger Interpretation des
Parteiwillens so gewollt ist — im einzelnen Fall kann natürlich
auch das Gegentheil bedungen werden, und für bedingte Schen¬