Metadaten : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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Schon  der  Umstand,  daß  es  keinen  Grund
giebt,  die  Vereinigung  des  Wiederkaufsrechtes  mit
der  datio  in  solutum  zum  Zwecke  der  Sicherstellung ¬
  des  Gläubigers  für  unstatthaft  zu  erklären,
läßt  eine  Ausdehnung  jenes  Gesetzes  auf  andere
Fälle  als  reine  Scheinkäufe  nicht  zu.  Es  stellt  aber
auch  das  römische  Recht  selbst  ausdrücklich  solche
Beschränkungen  der  Regel:  contractus  imaginarios ¬
  juris  vinculum  non  obtinere  auf
aus  denen  sich  die  Statthaftigkeit  der  Sicherheitskäufe ¬
  rechtfertigen  läßt.  Denn  nicht  nur,  daß  die
venditio  uno  nummo  als  bloße  Rechtsförmlichkeit =
  für  nicht  wenige  Fälle  früher,  namentlich  z.  B.  bei
der  mancipatio,  bei  Schenkungen  und  bei  der  Uebertragung ¬
  der  Erbschaft  an  den  Fideicommissar  vorkam9);
es  war  auch  erlaubt  sich  zu  Erreichung  eines  an  sich
nicht  verbotenen  Zwecks  eines  simulirten  Rechtsgeschäftes ¬
  zu  bedienen,  wenn  die  eigentliche  Form  unstatthaft ¬
  war,  als  ein  remedium  die  unerlaubte
Form  des  Geschäfts  zu  umgehen,  und  an  die  Stelle
eines  unstatthaften  Geschäfts  ein  statthaftes  zu  substituiren, ¬
  wenn  es  nur  mit  diesem  ernstlich  gemeint
überhaupt  auf  einen  wirklichen  Scheinkauf;  und
Cujacius  theils  auf  den  in  den  in  der  vorigen
Note  angeführten  Gesetzen  ausgedrückten  Fall,  theils
auf  emtiones  in  fraudem  legis  factas;  mit  der  Erklärung, =
  daß  hierunter  die  lex  commissoria  und  das
pactum  antichreticum  nicht  gemeint  seyn  könnten.
Gajus  II.  252.  et  253.  1.  37.  C.  de  donat.  (8.
54.)  Man  vergl.  Schweppe  Rechtsgeschichte  §.
252.  317.  und  503.  der  2te  Ausg.
            
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