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Schon der Umstand, daß es keinen Grund
giebt, die Vereinigung des Wiederkaufsrechtes mit
der datio in solutum zum Zwecke der Sicherstellung ¬
des Gläubigers für unstatthaft zu erklären,
läßt eine Ausdehnung jenes Gesetzes auf andere
Fälle als reine Scheinkäufe nicht zu. Es stellt aber
auch das römische Recht selbst ausdrücklich solche
Beschränkungen der Regel: contractus imaginarios ¬
juris vinculum non obtinere auf
aus denen sich die Statthaftigkeit der Sicherheitskäufe ¬
rechtfertigen läßt. Denn nicht nur, daß die
venditio uno nummo als bloße Rechtsförmlichkeit =
für nicht wenige Fälle früher, namentlich z. B. bei
der mancipatio, bei Schenkungen und bei der Uebertragung ¬
der Erbschaft an den Fideicommissar vorkam9);
es war auch erlaubt sich zu Erreichung eines an sich
nicht verbotenen Zwecks eines simulirten Rechtsgeschäftes ¬
zu bedienen, wenn die eigentliche Form unstatthaft ¬
war, als ein remedium die unerlaubte
Form des Geschäfts zu umgehen, und an die Stelle
eines unstatthaften Geschäfts ein statthaftes zu substituiren, ¬
wenn es nur mit diesem ernstlich gemeint
überhaupt auf einen wirklichen Scheinkauf; und
Cujacius theils auf den in den in der vorigen
Note angeführten Gesetzen ausgedrückten Fall, theils
auf emtiones in fraudem legis factas; mit der Erklärung, =
daß hierunter die lex commissoria und das
pactum antichreticum nicht gemeint seyn könnten.
Gajus II. 252. et 253. 1. 37. C. de donat. (8.
54.) Man vergl. Schweppe Rechtsgeschichte §.
252. 317. und 503. der 2te Ausg.