Volltext : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (3)

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zen.  Bei  dieser  ist  der  Bestand  der  Erbschäft  und  der
Werth  der  dazu  gehörigen  Sachen  in  der  Art  anzusetzen,
wie  er  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  war  1).  Durch
fpäteren  Zuwachs  oder  Gewinn  kann  der  Abzug  nicht
beseitigt  2),  durch  spätere  Verringerung  der  Erbmasse  nicht
veranlaßt  werden  3).  Schulden,  Begräbnißkosten,  so  wie
die  Auslagen,  welche  die  Ordnung  und  Schätzung  der
Erbmasse  verursacht,  sind  vorabzuziehen4);  eben  so  der
Pflichttheil  des  Erben  5).—  Ist  auf  solche  Weise  der  gesammte ¬
  Betrag  des  Nachlasses  oder  Erbtheiles  ausgemittelt,
so  fragt  sich,  2)  wie  hoch  sich  die  Summe  der  Vermächtniße
und  andern  gleichstehenden  Zuwendungen  (s.  §.  621.  nr.  1)
belaufe.  Hierbei  werden  diejenigen  Vermächtniße  nicht  gerechnet, ¬
  welche  nicht  zur  Auszahlung  kommen  6)  oder  deren ¬
  Gegenstand  keinen  Werth  für  den  Erben  hat  7);  Vermächtniße ¬
  immerwährender  Renten  kommen  mit  dem  25  fachen ¬
  Betrage  der  jährlichen  Leistung  in  Ansatz3);  der  Be
trag  einer  auf  Lebensdauer  des  Honorirten  vermachten
2)  S.  2.  Inst.,  fr.  3.  pr.,  fr.  42,  fr.  56.  pr.  fr.  62.  §.  1.  fr.
63.  pr.  §.  3.  ad  leg.  Falcid.
2)  S.  jedoch  fr.  9.  pr.  eod.:  »In  Falcidia  placuit,  at  fructus
postea  percepti,  qui  maturi  mortis  tempore  fuerunt,  augeant ¬
  bereditatis  aestimationem  fundi  nomine,  qui  videtur ¬
  illo  in  tempore  fuisse  pretiosior.»  —  Vgl.  auch  fr.  j.
§.  17,  fr.  43,  fr.  56.  §.  1.  fr.  73.  §.  1.  eod.
3)  6.  2.  Inst.  fr.  30.  pr.  fr.  73.  pr.  eod.
6.  3.  Inst.  eod.  Bgl.  fr.  39.  C.  ult.  5.  9.  de  jure  delib.
s6.  30).  Auch  was  der  Erblasser  dem  Erben  schuldig  war,  wind
vorabgezogen.  S.  C.  6.  pr.  fr.  54,  fr.  81.  §.  1,  2.  ad  leg.
Falc.  —  S.  auch  fr.  1.  §.  18.  eod.
5)  Bal.  C.  36.  §.  2.  de  inoff.  testam.  (3,  28).  Nov.  1.
pr.  §.  2.
6)  Fr.  50,  51.  ad  leg.  Falcid.
2)  C.  15.  eod.  (6,  50).
*)  Fr.  3.  §.  2.  eod.
            
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