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zen. Bei dieser ist der Bestand der Erbschäft und der
Werth der dazu gehörigen Sachen in der Art anzusetzen,
wie er zur Zeit des Todes des Erblassers war 1). Durch
fpäteren Zuwachs oder Gewinn kann der Abzug nicht
beseitigt 2), durch spätere Verringerung der Erbmasse nicht
veranlaßt werden 3). Schulden, Begräbnißkosten, so wie
die Auslagen, welche die Ordnung und Schätzung der
Erbmasse verursacht, sind vorabzuziehen4); eben so der
Pflichttheil des Erben 5).— Ist auf solche Weise der gesammte ¬
Betrag des Nachlasses oder Erbtheiles ausgemittelt,
so fragt sich, 2) wie hoch sich die Summe der Vermächtniße
und andern gleichstehenden Zuwendungen (s. §. 621. nr. 1)
belaufe. Hierbei werden diejenigen Vermächtniße nicht gerechnet, ¬
welche nicht zur Auszahlung kommen 6) oder deren ¬
Gegenstand keinen Werth für den Erben hat 7); Vermächtniße ¬
immerwährender Renten kommen mit dem 25 fachen ¬
Betrage der jährlichen Leistung in Ansatz3); der Be
trag einer auf Lebensdauer des Honorirten vermachten
2) S. 2. Inst., fr. 3. pr., fr. 42, fr. 56. pr. fr. 62. §. 1. fr.
63. pr. §. 3. ad leg. Falcid.
2) S. jedoch fr. 9. pr. eod.: »In Falcidia placuit, at fructus
postea percepti, qui maturi mortis tempore fuerunt, augeant ¬
bereditatis aestimationem fundi nomine, qui videtur ¬
illo in tempore fuisse pretiosior.» — Vgl. auch fr. j.
§. 17, fr. 43, fr. 56. §. 1. fr. 73. §. 1. eod.
3) 6. 2. Inst. fr. 30. pr. fr. 73. pr. eod.
6. 3. Inst. eod. Bgl. fr. 39. C. ult. 5. 9. de jure delib.
s6. 30). Auch was der Erblasser dem Erben schuldig war, wind
vorabgezogen. S. C. 6. pr. fr. 54, fr. 81. §. 1, 2. ad leg.
Falc. — S. auch fr. 1. §. 18. eod.
5) Bal. C. 36. §. 2. de inoff. testam. (3, 28). Nov. 1.
pr. §. 2.
6) Fr. 50, 51. ad leg. Falcid.
2) C. 15. eod. (6, 50).
*) Fr. 3. §. 2. eod.