Volltext : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

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Marmorera:  VI.  Gruppe:  Puschlav.  Wenn  nun  auch  innerhalb
derselben  Gruppe,  wie  z.  B.  der  II.  das  eine  Statut  von  den  andern
Gerichten  zur  Aufstellung  des  ihrigen  benutzt  wurde,  so  wär  auch
nach  Salis'  Ansicht  der  Einfluss  desselben  doch  nirgends  ein
solcher,  dass  von  einer  materiellen  Rezeption  nicht  einmal  innerhalb ¬
  derselben  Gruppe  gesprochen  werden  konnte,  sondern  höchstens ¬
  von  einer  formellen,  einer  solchen  in  der  Formulirung.
nicht  aber  in  der  Materie.
Die  von  uns  benutzten  Statuten  der  Gerichtsgemeinden  im
Gotteshausbund  entsprechen  den  folgenden  Redaktionen  und  Jahrgängen: ¬

Stadtrecht  von  Chur')  (resp.  Zugsordnung  aus  demselben).
Red.  A:  aus  dem  15.,  16.  und  17.  Jahrhundert.
»  B:  aus  dem  17.  Jahrhundert.
Zugsordnung  von  1662:
»  C:  1740.
»  D:  1766.
Statuten  der  Herrschaft  Haldenstein  1520.
Landsatzung  des  Hochgerichts  der  V  Dörfer2)  1570.
Landbuch  von  Obervatz3)  Red.  A:  1584.
»  B:  1707.
*)  Das  Churer  Stadirecht  ist  das  best  erhaltene  und  am  genauesten  durchgeführte ¬
  Statut  Graubündens,  an  dem  man  am  besten  die  Entwicklung  irgend  eines
Rechtsinstitutes  verfolgen  kann.  Das  Zugrecht  betreffend  finden  wir  in  der  Re
daktion  B  im  Verhältniss  zu  A  genauer  geregelt:  Die  Restitutionspflicht,  die  Abgrenzung ¬
  des  Zugsgegenstandes  (Objectes);  neu  aufgeführt:  die  Blutsfreunde  des
Verkäufers  neben  den  Miterben  als  Züger,  eine  Verlängerung  der  Zugsfrist,  die
Redlichkeit  der  Kontrahenten  beim  Kaufabschluss,  Missbrauchsbestimmungen,  der
Zug  gegenüber  dem  Tausch  und  der  Verleihung.  In  der  Red.  C  werden  genauer
wie  in  B  bestimmt:  Der  Ersatz  der  Verbesserungs-  und  Unterhaltungskosten,  die
Pflichten  des  Zügers  im  Allgemeinen,  der  Zug  beim  Tausch;  neu  erwähnt  finden
sich  dort:  die  Konkurrenz  unter  mehreren  Zügern,  Feststellung  des  Trinkgeldes
und  Kaufweines,  mehrere  Güter  als  Zugsgegenstand,  Formvorschriften  beim  Kauf,
und  endlich  durch  ein  Gesetz  von  1727  der  Zug  bei  Skussionen.
2)  Durch  einen  Zusatz  von  1671  findet  der  Zug  beim  Verkauf  ausser  dem
Hochgericht  seine  Regelung  und  durch  einen  solchen  von  1741  wird  der  Grundsatz -
  des  Gegenrechts  in  Ausübung  des  Zuges  Fremden  gegenüber  aufgestellt.
3)  In  der  Red.  B  sind  neu  oder  genauer  geregelt;  der  Weinkauf,  der  Zug
gegen  Fremde  bei  Verleihung,  das  Laufen  der  Zugfrist  bei  Versetzen  von  Gütern,
die  12jährige  Zugszeit  gegenüber  versetzten  Gütern.
            
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