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Marmorera: VI. Gruppe: Puschlav. Wenn nun auch innerhalb
derselben Gruppe, wie z. B. der II. das eine Statut von den andern
Gerichten zur Aufstellung des ihrigen benutzt wurde, so wär auch
nach Salis' Ansicht der Einfluss desselben doch nirgends ein
solcher, dass von einer materiellen Rezeption nicht einmal innerhalb ¬
derselben Gruppe gesprochen werden konnte, sondern höchstens ¬
von einer formellen, einer solchen in der Formulirung.
nicht aber in der Materie.
Die von uns benutzten Statuten der Gerichtsgemeinden im
Gotteshausbund entsprechen den folgenden Redaktionen und Jahrgängen: ¬
Stadtrecht von Chur') (resp. Zugsordnung aus demselben).
Red. A: aus dem 15., 16. und 17. Jahrhundert.
» B: aus dem 17. Jahrhundert.
Zugsordnung von 1662:
» C: 1740.
» D: 1766.
Statuten der Herrschaft Haldenstein 1520.
Landsatzung des Hochgerichts der V Dörfer2) 1570.
Landbuch von Obervatz3) Red. A: 1584.
» B: 1707.
*) Das Churer Stadirecht ist das best erhaltene und am genauesten durchgeführte ¬
Statut Graubündens, an dem man am besten die Entwicklung irgend eines
Rechtsinstitutes verfolgen kann. Das Zugrecht betreffend finden wir in der Re
daktion B im Verhältniss zu A genauer geregelt: Die Restitutionspflicht, die Abgrenzung ¬
des Zugsgegenstandes (Objectes); neu aufgeführt: die Blutsfreunde des
Verkäufers neben den Miterben als Züger, eine Verlängerung der Zugsfrist, die
Redlichkeit der Kontrahenten beim Kaufabschluss, Missbrauchsbestimmungen, der
Zug gegenüber dem Tausch und der Verleihung. In der Red. C werden genauer
wie in B bestimmt: Der Ersatz der Verbesserungs- und Unterhaltungskosten, die
Pflichten des Zügers im Allgemeinen, der Zug beim Tausch; neu erwähnt finden
sich dort: die Konkurrenz unter mehreren Zügern, Feststellung des Trinkgeldes
und Kaufweines, mehrere Güter als Zugsgegenstand, Formvorschriften beim Kauf,
und endlich durch ein Gesetz von 1727 der Zug bei Skussionen.
2) Durch einen Zusatz von 1671 findet der Zug beim Verkauf ausser dem
Hochgericht seine Regelung und durch einen solchen von 1741 wird der Grundsatz -
des Gegenrechts in Ausübung des Zuges Fremden gegenüber aufgestellt.
3) In der Red. B sind neu oder genauer geregelt; der Weinkauf, der Zug
gegen Fremde bei Verleihung, das Laufen der Zugfrist bei Versetzen von Gütern,
die 12jährige Zugszeit gegenüber versetzten Gütern.