Volltext : Hartter, Ferdinand: ¬Das römisch-deutsche Recht der Kompensation, mit Hinblik auf einige besondere, in Deutschland geltende Geseze und Statuten

5.  Kap.  Wesentlich  zweiseitige  Obligationen.  261
cher  Kraft  und  des  Muthes  bezwecken  (r),  sind  völlig  kraftlos, =
  so,  daß  selbst  Rückforderung  des  Gegebenen  Statt
findet  (s).  Auch  hat  man  aus  dem  Darlehen,  welches  wissentlich ¬
  zum  Spiele  gegeben,  keine  Klage  (t).  Doch  bleibt
die  geschehene  Zahlung  wirksam  (u).  Die  Aufnahme  von
Spielern  hat  den  Nachtheil,  daß  man  wegen  der  von  ihnen
erlittenen  Kränkungen  und  Beschädigungen  nicht  gegen  sie
klagen  kann  (v).  Die  Vorschrift,  nach  welcher  in  einem  besondern =
  Falle  sogar  das  Haus  confiscirt  werden  soll  (w),  ist
jedoch  schon  wegen  der  Unbestimmtheit  des  Gegenstandes
des  im  Gesetze  bezeichneten  Spieles  nicht  mehr  anwendbar ¬
  (1).  Wetten  sind  dagegen,  wenn  sie  nicht  über  Spiele
geschlossen  werden,  in  welchem  Falle  die  Grundsätze  über
Spiele  gelten,  im  Allgemeinen  gültig  (y),  und  in  ihrer  Wirksamkeit ¬
  nach  den  Regeln  über  Verträge  zu  beurtheilen.  Die
Vorschriften  des  römischen  Rechtes  sind  im  Ganzen  auch
jetzt  noch  gültig,  so  weit  nicht  nach  besondern  Gesetzen,  oder
Gewohnheiten  einzelne  Spiele  erlaubt  sind  (z).
etwas  als  Spiel  anerkannt  ist,
1.  §.  17.  si  quid  in  fraud.  patheils ¬
  die  bestimmtere  festere
tron.  (XXXVIII.  5.)  A.  M.
Regel  beym  Spiele,  theils  das
Ajala  p.  1002.  no.  5.  S.  daöftere -
  wiederholte  Aussetzen  des
gegen  Glück  XI.  §.  758.  S.
Gewinnes  in  kurzem  Zeitraume.
554—357.
(r)  fr.  2.  §.  1.  h.  t.  (XI.  5.)
(u)  Weber  natürliche  VerCap. ¬
  5.  eod.  Ajala  l.  c.  p.
bindlichk.  §.  76.  No.  1.  Glück
058  —986.  1000  —  1050.
l.  c.
(s)  fr.  4.  §.  1.  2.  l.  c.  C.  5.
(v)  fr.  1.  pr.  §.  1.  2.  l.  c.
l.  c.  Jurist.  Zeitschrift  1828.
Ajala  p.  910—950.
No.  51.  und  119.  1830.  No.
(w)  C.  3.  l.  c.  Ajala  pag.
35.  36.  Die  Klage  erlischt  erst
1146.
nach  Ablauf  von  50  Jahren.  C.
ult.  h.  t.
(x)  fr.  3.  h.  t.  (XI.  5.)
(t)  fr.  12.  §.  11.  mandat.
(y)  fr.  17.  §.  5.  de  praescr.
IXVII.  1.)  fr.  3.
1.  quar.
verb.  (XIX.  5.)  Glück  l.  c.  §.
rer.  act.  n.  d.  (XLIV.  5.)
760.
Nicht  entgegen  sind  fr.  3.  §.  6.
de  in  rem  vers.  (XV.  5.)  fr.
(z)  Glück  §.  759.
            
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