5. Kap. Wesentlich zweiseitige Obligationen. 261
cher Kraft und des Muthes bezwecken (r), sind völlig kraftlos, =
so, daß selbst Rückforderung des Gegebenen Statt
findet (s). Auch hat man aus dem Darlehen, welches wissentlich ¬
zum Spiele gegeben, keine Klage (t). Doch bleibt
die geschehene Zahlung wirksam (u). Die Aufnahme von
Spielern hat den Nachtheil, daß man wegen der von ihnen
erlittenen Kränkungen und Beschädigungen nicht gegen sie
klagen kann (v). Die Vorschrift, nach welcher in einem besondern =
Falle sogar das Haus confiscirt werden soll (w), ist
jedoch schon wegen der Unbestimmtheit des Gegenstandes
des im Gesetze bezeichneten Spieles nicht mehr anwendbar ¬
(1). Wetten sind dagegen, wenn sie nicht über Spiele
geschlossen werden, in welchem Falle die Grundsätze über
Spiele gelten, im Allgemeinen gültig (y), und in ihrer Wirksamkeit ¬
nach den Regeln über Verträge zu beurtheilen. Die
Vorschriften des römischen Rechtes sind im Ganzen auch
jetzt noch gültig, so weit nicht nach besondern Gesetzen, oder
Gewohnheiten einzelne Spiele erlaubt sind (z).
etwas als Spiel anerkannt ist,
1. §. 17. si quid in fraud. patheils ¬
die bestimmtere festere
tron. (XXXVIII. 5.) A. M.
Regel beym Spiele, theils das
Ajala p. 1002. no. 5. S. daöftere -
wiederholte Aussetzen des
gegen Glück XI. §. 758. S.
Gewinnes in kurzem Zeitraume.
554—357.
(r) fr. 2. §. 1. h. t. (XI. 5.)
(u) Weber natürliche VerCap. ¬
5. eod. Ajala l. c. p.
bindlichk. §. 76. No. 1. Glück
058 —986. 1000 — 1050.
l. c.
(s) fr. 4. §. 1. 2. l. c. C. 5.
(v) fr. 1. pr. §. 1. 2. l. c.
l. c. Jurist. Zeitschrift 1828.
Ajala p. 910—950.
No. 51. und 119. 1830. No.
(w) C. 3. l. c. Ajala pag.
35. 36. Die Klage erlischt erst
1146.
nach Ablauf von 50 Jahren. C.
ult. h. t.
(x) fr. 3. h. t. (XI. 5.)
(t) fr. 12. §. 11. mandat.
(y) fr. 17. §. 5. de praescr.
IXVII. 1.) fr. 3.
1. quar.
verb. (XIX. 5.) Glück l. c. §.
rer. act. n. d. (XLIV. 5.)
760.
Nicht entgegen sind fr. 3. §. 6.
de in rem vers. (XV. 5.) fr.
(z) Glück §. 759.