372 —. B. Spcieller Theil. Ausserord. Proc,
schöpfende Regeln abstrahire. — Als solche
stelle ich folgende aus : ERSTE REGEL: In allen
Fällen, wo ohne eine schleunigere Verhandlung
der Sache der Endzweck des gerichtlichen Ver
fahrens wenigstens nicht vollkommen erreicht
werden, oder doch diese Erreichung vielleicht
verhindert werden könnte, mufs an die Stelle
des ordentlichen Verfuhrens ein summarisches
treten. Hierhin gehören nicht nur alle diejeni
gen Fälle, bey welchen, wie man sagt, Gesuhr
auf dem Verzug haftet, welches bey Sachen, wo
über Alimente, (auch Dienstlohn, Besoldungen)
gestritten wird, bey Baustreitigkeiten, Handels
sachen, Begräbnilssachen u. d. gl. der Fall styn
kann und immer der Rechtsgrund eines anzule
genden Arrestes seyn muls, sondern es liegt auch
hierin der Grund, warum über alle präparatori
sche und Incidentgesuche, so wie über die in deni
Concursprocesse vorkonmenden Liquidations und
Prioritäts -Streitigkeiten ein summarisches Ver
lahren veranlasst werden muss, weil mit der,
sonst nur zu leicht möglichen Verewigung der
Procelse, allerdings die Erreichung des End
zweckes des gerichtlichen Verfahrens so gut wie
verhindert würde. Aus diesem Grunde aber ist
es klar, dals nicht dasselbe von den Prüjudici
alsachen behauptet werden könne, welche selbst
als Hauptsachen betrachtet werden müssen a)
-1——
7) Man sche hieriiber Günner a. J. O. u. VII.