Full text: Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von: Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

372 —. B. Spcieller Theil. Ausserord. Proc, 
schöpfende Regeln abstrahire. — Als solche 
stelle ich folgende aus : ERSTE REGEL: In allen 
Fällen, wo ohne eine schleunigere Verhandlung 
der Sache der Endzweck des gerichtlichen Ver 
fahrens wenigstens nicht vollkommen erreicht 
werden, oder doch diese Erreichung vielleicht 
verhindert werden könnte, mufs an die Stelle 
des ordentlichen Verfuhrens ein summarisches 
treten. Hierhin gehören nicht nur alle diejeni 
gen Fälle, bey welchen, wie man sagt, Gesuhr 
auf dem Verzug haftet, welches bey Sachen, wo 
über Alimente, (auch Dienstlohn, Besoldungen) 
gestritten wird, bey Baustreitigkeiten, Handels 
sachen, Begräbnilssachen u. d. gl. der Fall styn 
kann und immer der Rechtsgrund eines anzule 
genden Arrestes seyn muls, sondern es liegt auch 
hierin der Grund, warum über alle präparatori 
sche und Incidentgesuche, so wie über die in deni 
Concursprocesse vorkonmenden Liquidations und 
Prioritäts -Streitigkeiten ein summarisches Ver 
lahren veranlasst werden muss, weil mit der, 
sonst nur zu leicht möglichen Verewigung der 
Procelse, allerdings die Erreichung des End 
zweckes des gerichtlichen Verfahrens so gut wie 
verhindert würde. Aus diesem Grunde aber ist 
es klar, dals nicht dasselbe von den Prüjudici 
alsachen behauptet werden könne, welche selbst 
als Hauptsachen betrachtet werden müssen a) 
-1—— 
7) Man sche hieriiber Günner a. J. O. u. VII.
	        
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