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ZWEYTE ABTHEILUNG.
VON DER NOTHWENDIOEN EINRICHTUNG DER PRO
CESSUALISCHEN HANDLUNOEN.
ERSTES KAPITEL.
Allgemeine Regeln zur Verfertigung aller pro
cessualischen Arbeiten.
§. 102.
Einleitung.
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Die processualischen Arbeiten, sie seyen nun
solche, welche dem Gerichte, oder solche, wel
che den Parthieen obliegen, müssen zwar von
demjenigen, welcher sie auszurichten hat, nicht
immer nothwendig in einen schriftlichen Auf
satz gebracht werden, sondern manche dersel
ben können ursprünglich in einem mündlichen
Vortrage bestehen, ja es giebt Gerichte, wo die
mehrsten Arbeiten durch mündlichen Vortrag