1. Buch. 1. Abth. 2. Kap.
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5. 50.
Von dem Armonrethte.
Auch für diejenigen, welchen, nach Abzug
der nothwendigsten Bedürfnisse, nichts zur Be
streitung der Processkosten übrig bleibt (Arme)
muls gesorgt werden. Diesen muls, nachdem sie
ihre Armuth bescheinigt und den Armeneid ge
schworen haben, ein Advocat von Amtswegen,
vor der Hand unentgeltlich, beygegeben werden.
Nicht minder müssen sie von der Bezahlung der
Sporteln und aller, sonst durch die Gesetze noth
wendigen Kosten a) vor der Hand befreit bleiben.
Ist aber der Fall, dass sie die Kosten sonst hät
ten tragen müssen, so können dieselben, sobald
sich die Umstände des Armen verbessern, nach
gefordert werden.
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a) Selbst von der Nothwendigkeit des Gebrauche des
Stempelpapiers sind sio befreit.