Full text: Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von: Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

1. Buch. 1. Abth. 2. Kap. 
90 
5. 50. 
Von dem Armonrethte. 
Auch für diejenigen, welchen, nach Abzug 
der nothwendigsten Bedürfnisse, nichts zur Be 
streitung der Processkosten übrig bleibt (Arme) 
muls gesorgt werden. Diesen muls, nachdem sie 
ihre Armuth bescheinigt und den Armeneid ge 
schworen haben, ein Advocat von Amtswegen, 
vor der Hand unentgeltlich, beygegeben werden. 
Nicht minder müssen sie von der Bezahlung der 
Sporteln und aller, sonst durch die Gesetze noth 
wendigen Kosten a) vor der Hand befreit bleiben. 
Ist aber der Fall, dass sie die Kosten sonst hät 
ten tragen müssen, so können dieselben, sobald 
sich die Umstände des Armen verbessern, nach 
gefordert werden. 
— 
a) Selbst von der Nothwendigkeit des Gebrauche des 
Stempelpapiers sind sio befreit.
	        
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