Volltext : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Civilprocens.
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120.  Von  dem  Beweise  im  Civilprocesse.  Beweis  durch
Urkunden:  Oeffentliche  Urkunden.
Die  Frage,  auf  welche  Art  das  ausländische  Recht  in
einem  bei  Gerichten  des  Inlandes  anhängigen  Processe  bewiesen
werden  soll,  wurde  schon  oben  (Nr.  42)  erörtert.  Hier  folgen  die
Bestimmungen  der  Processordnungen  in  der  österreichisch-ungarischen
Monarchie  über  die  Geltendmachung  der  verschiedenen  Beweismittel ¬
  über  Thatsachen,  insoferne  sie  sich  auf  ausländische
Verhältnisse  beziehen.
Für  den  Beweis  durch  Urkunden  ')  gilt  die  Regel,  dass
die  im  Auslande  ausgestellten  öffentlichen  Urkunden  nur  dann  in
Oesterreich  als  solche  anerkannt  werden,  und  sonach  in  Ansehung
des  Factums,  worüber  sie  errichtet  sind,  einen  vollständigen  Beweis
machen,  wenn  sie  von  den  in  auswärtigen  Ländern  zur  Ausstellung
öffentlicher  Amtsurkunden  eigens  berechtigten  Personen  errichtet,
also  daselbst  für  öffentliche  anerkannt,  und  mit  der  nach  österreischen ¬
  und  fremden  Gesetzen  erforderlichen  Beglaubigung  (Legalisirung ¬
  2)  versehen  sind  (Allg.  G.  O.  §.  112).
Den  Urkunden  der  österreichischen  Gerichte  erster  Instanz,
wovon  im  Auslande  Gebrauch  gemacht  werden  will,  ist  auf  Ansuchen ¬
  der  Parteien  die  erforderliche  Beglaubigung  der  höheren  Behörden ¬
  beizufügen  (Kaiserliches  Patent  vom  9.  August  1854,  §.  286:
R.  G.  B.  208,  S.  899).  Diese  Urkunden  bedürfen  dann  noch  der  Legalisirung ¬
  des  k.  k.  Ministeriums  des  Aeussern,  ehe  sie  auch  von
der  fremden  Gesandtschaft  oder  Consularbehörde  als  echt  bestätigt
werden.  Da  jedoch  diesem  Ministerium  die  Amtsfertigung  der  Gerichte ¬
  erster  Instanz,  oder  die  der  Notare  und  Notariats-Kammern
in  der  Regel  nicht  bekannt  ist,  so  wurde  bestimmt,  dass  solche
von  den  österreichischen  Gerichten  erster  Instanz  oder  von  den
Notaren  und  Notariats-Kammern  in  Oesterreich  legalisirten  Urkunden
von  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichtes  mit  der  weiteren  Beglaubigung ¬
  zu  versehen  und  an  das  Justizministerium  vorzulegen
*)  Pratobevera  (Dr.  Carl  Josef):  Von  dem  Beweise  durch  Urkunden,
in  dessen  „Materialien  für  Gesetzkunde  und  Rechtspflege  in  den  österreichischen
Staaten,“  Wien  1820,  IV.  Band,  Seite  17—53;  Haimerl  (Dr.  Franz):  Urkundenbeweis -
  (im  „Magazin,“  IX.  Band,  Seite  1—53).
*)  Menzel  (Dr.  J.  A.):  Ueber  die  Legalisirung  ausländischer  Urkunden
(„Jurist,“  VII.  Band,  Seite  113—128);  —  Schiessl  (Dr.  Leopold):  Gegenansicht
in  Betreff  der  gesandtschaftlichen  Legalisirung  ausländischer  Urkunden  („Jurist,
IX.  Band,  Seite  100—109).
            
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