Civilprocens.
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120. Von dem Beweise im Civilprocesse. Beweis durch
Urkunden: Oeffentliche Urkunden.
Die Frage, auf welche Art das ausländische Recht in
einem bei Gerichten des Inlandes anhängigen Processe bewiesen
werden soll, wurde schon oben (Nr. 42) erörtert. Hier folgen die
Bestimmungen der Processordnungen in der österreichisch-ungarischen
Monarchie über die Geltendmachung der verschiedenen Beweismittel ¬
über Thatsachen, insoferne sie sich auf ausländische
Verhältnisse beziehen.
Für den Beweis durch Urkunden ') gilt die Regel, dass
die im Auslande ausgestellten öffentlichen Urkunden nur dann in
Oesterreich als solche anerkannt werden, und sonach in Ansehung
des Factums, worüber sie errichtet sind, einen vollständigen Beweis
machen, wenn sie von den in auswärtigen Ländern zur Ausstellung
öffentlicher Amtsurkunden eigens berechtigten Personen errichtet,
also daselbst für öffentliche anerkannt, und mit der nach österreischen ¬
und fremden Gesetzen erforderlichen Beglaubigung (Legalisirung ¬
2) versehen sind (Allg. G. O. §. 112).
Den Urkunden der österreichischen Gerichte erster Instanz,
wovon im Auslande Gebrauch gemacht werden will, ist auf Ansuchen ¬
der Parteien die erforderliche Beglaubigung der höheren Behörden ¬
beizufügen (Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, §. 286:
R. G. B. 208, S. 899). Diese Urkunden bedürfen dann noch der Legalisirung ¬
des k. k. Ministeriums des Aeussern, ehe sie auch von
der fremden Gesandtschaft oder Consularbehörde als echt bestätigt
werden. Da jedoch diesem Ministerium die Amtsfertigung der Gerichte ¬
erster Instanz, oder die der Notare und Notariats-Kammern
in der Regel nicht bekannt ist, so wurde bestimmt, dass solche
von den österreichischen Gerichten erster Instanz oder von den
Notaren und Notariats-Kammern in Oesterreich legalisirten Urkunden
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der weiteren Beglaubigung ¬
zu versehen und an das Justizministerium vorzulegen
*) Pratobevera (Dr. Carl Josef): Von dem Beweise durch Urkunden,
in dessen „Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege in den österreichischen
Staaten,“ Wien 1820, IV. Band, Seite 17—53; Haimerl (Dr. Franz): Urkundenbeweis -
(im „Magazin,“ IX. Band, Seite 1—53).
*) Menzel (Dr. J. A.): Ueber die Legalisirung ausländischer Urkunden
(„Jurist,“ VII. Band, Seite 113—128); — Schiessl (Dr. Leopold): Gegenansicht
in Betreff der gesandtschaftlichen Legalisirung ausländischer Urkunden („Jurist,
IX. Band, Seite 100—109).