Full text: ¬Das schweizerische Obligationenrecht (2)

846 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) 
gestellt werden. 
Code de comm. fr. 177, 178. 
Deut. Wechs.O. Art. 53. — Schweiz. Wechl. 
Conc. § 54. — Mu. Art. 402. — E' Art. 825. — E? Art. 821. 
Es Art. 821 (818). 
Et Art. 782. 
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 701. — Jacottet, manuel p. 431. 
Rossel, manuel p. 845 Nro. 1003. — Vgl. Art. 757, 6. 
1. Das französische Wechselrecht erfordert Beigabe des protestirten Wechsels, des 
Protestes und der Retourrechnung. Nach der deutschen Wechselordnung und unserem 
Artikel ist das nicht nothwendig. Es kann daher hier dem Nehmer des Rückwechsels 
verborgen bleiben, daß der Wechsel ein Rückwechsel ist. Wenn aber der Regreßpflichtige 
als Bezogener denselben nicht auf Sicht bezahlt — wozu er durch den Rückwechsel, 
insofern er ihn nicht acceptirt hat, nicht verbunden ist — so kann er allerdings aus 
dem protestirten Hauptwechsel zur Zahlung der Regreßsumme angehalten 
werden. Gewöhnlich wird der Remittent des Rückwechsels daher davon unterrichtet 
sein und jene Beigaben mit dem Rückwechsel zugleich erhalten. Vertraut aber der 
Regreßnehmer dem Regreßpflichtigen vollständig, so kann er demselben den Wechsel, 
den Protest und die Retourrechnung auch auf anderem Wege zukommen lassen, und 
erwarten, daß derselbe den Rückwechsel honoriren werde. 
2. Mäklergebühren für Negozirung, die sog. Courtage, die dem 
Sensal für den Verkauf des Wechsels bezahlt werden muß. 
3. Unmittelbar gestellt, d. h auf den Regreßpflichtigen selbst gezogen, wie 
der französische Text deutlich sagt; dagegen muß es nicht nothwendig ein Rectawechsel 
(Art. 727. 5) sein. Die Bestimmung ist älteren Wechselordnungen, z. B. der Zürcher 
Wechselordnung, fremd. 
4. Der Rückwechsel braucht keineswegs wie nach dem Wechselconcordat direkt 
zum Inkasso eingesandt zu werden. Da aber dessen Ziehung die Verjährung der 
Regreßklage nicht unterbricht, so dürfte rathsam sein, zugleich mit der Indofsirung 
des Rückwechsels für Acceptation eines Duplikates desselben zu sorgen, oder, falls 
letztere nicht erhältlich, die Regreßklage anzustellen. 
Art. 772. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des 
Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden; 
der Wechsel darf keine Veränderung enthalten, welche den weiteren Rück 
griff des Regreßpflichtigen beeinträchtigen könnte. 
Deut. Wechs.O. Art. 54. — Schweiz. Wechs. Conc. § 55. — Mu. Art. 405.— 
E' Art. 826. — E' Art. 822. — Es Art. 822 (819). — E' Art. 783. 
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 702. — Jacottet, manuel p. 432. 
Rossel, manuel p. 846 Nro. 1004. — Vgl. Art. 102, 758. 
1. Munzinger wollte nach dem Muster des Concordates den Regreßpflichtigen nur 
verpflichten, spätestens am ersten Werktage nach geschehener Aufforderung zu bezahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer