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Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura)
gestellt werden.
Code de comm. fr. 177, 178.
Deut. Wechs.O. Art. 53. — Schweiz. Wechl.
Conc. § 54. — Mu. Art. 402. — E' Art. 825. — E? Art. 821.
Es Art. 821 (818).
Et Art. 782.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 701. — Jacottet, manuel p. 431.
Rossel, manuel p. 845 Nro. 1003. — Vgl. Art. 757, 6.
1. Das französische Wechselrecht erfordert Beigabe des protestirten Wechsels, des
Protestes und der Retourrechnung. Nach der deutschen Wechselordnung und unserem
Artikel ist das nicht nothwendig. Es kann daher hier dem Nehmer des Rückwechsels
verborgen bleiben, daß der Wechsel ein Rückwechsel ist. Wenn aber der Regreßpflichtige
als Bezogener denselben nicht auf Sicht bezahlt — wozu er durch den Rückwechsel,
insofern er ihn nicht acceptirt hat, nicht verbunden ist — so kann er allerdings aus
dem protestirten Hauptwechsel zur Zahlung der Regreßsumme angehalten
werden. Gewöhnlich wird der Remittent des Rückwechsels daher davon unterrichtet
sein und jene Beigaben mit dem Rückwechsel zugleich erhalten. Vertraut aber der
Regreßnehmer dem Regreßpflichtigen vollständig, so kann er demselben den Wechsel,
den Protest und die Retourrechnung auch auf anderem Wege zukommen lassen, und
erwarten, daß derselbe den Rückwechsel honoriren werde.
2. Mäklergebühren für Negozirung, die sog. Courtage, die dem
Sensal für den Verkauf des Wechsels bezahlt werden muß.
3. Unmittelbar gestellt, d. h auf den Regreßpflichtigen selbst gezogen, wie
der französische Text deutlich sagt; dagegen muß es nicht nothwendig ein Rectawechsel
(Art. 727. 5) sein. Die Bestimmung ist älteren Wechselordnungen, z. B. der Zürcher
Wechselordnung, fremd.
4. Der Rückwechsel braucht keineswegs wie nach dem Wechselconcordat direkt
zum Inkasso eingesandt zu werden. Da aber dessen Ziehung die Verjährung der
Regreßklage nicht unterbricht, so dürfte rathsam sein, zugleich mit der Indofsirung
des Rückwechsels für Acceptation eines Duplikates desselben zu sorgen, oder, falls
letztere nicht erhältlich, die Regreßklage anzustellen.
Art. 772.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des
Protestes und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden;
der Wechsel darf keine Veränderung enthalten, welche den weiteren Rück
griff des Regreßpflichtigen beeinträchtigen könnte.
Deut. Wechs.O. Art. 54. — Schweiz. Wechs. Conc. § 55. — Mu. Art. 405.—
E' Art. 826. — E' Art. 822. — Es Art. 822 (819). — E' Art. 783.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 702. — Jacottet, manuel p. 432.
Rossel, manuel p. 846 Nro. 1004. — Vgl. Art. 102, 758.
1. Munzinger wollte nach dem Muster des Concordates den Regreßpflichtigen nur
verpflichten, spätestens am ersten Werktage nach geschehener Aufforderung zu bezahlen.