Full text: ¬Das schweizerische Obligationenrecht (2)

E: Art. 713. — Es Art. 713 (725). 
E: Art. 721. 
Jacottet, manuel p. 389. 
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 630.  
Rossel, manuel p. 789. 
1. Die nationalräthliche Commission schwankte darüber, ob die Worte „oder ganz 
untersagen" stehen bleiben, oder übereinstimmend mit der für die Actiengesellschaften 
aufgestellten Vorschrift Art. 647 in dem Sinne gestrichen werden sollten, daß ein 
solches Verbot gar nicht zugelassen werde. Der zweite Absatz schien jedoch dasselbe 
unschädlich zu machen. 
2. Zu Abs. 1. Hier ist nur vom Vorstand und vom Aufsichtsrathe die Rede; 
mit Bezug auf die übrigen Organe der Genossenschaft (Art. 705) gelten die Grund 
sätze des Auftrages. 
3. Zu Abs. 2. Hier ist lediglich vom Vorstande die Rede, im Gegensatz zu 
Abs. 1, und die Vorschrift darf daher wohl nicht auf die anderen Organe der Ge 
nossenschaft übertragen werden; es ist auch kein Bedürfniß dazu vorhanden. 
4. Gemäß Art. 696 und 861 ist von der geschehenen Abberufung sowie auch 
von der Neuwahl und einstweiligen Besetzung der Stelle Vormerk im Handelsregister 
zu nehmen. 
IV. Auslösung und Liquidation. 
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 631. — Rossel, manuel p. 790. 
Art. 709. 
Die Genossenschaft wird aufgelöst: 
1) durch Beschluß eines nach den Statuten competenten Genossenschafts 
organes (Generalversammlung, Aufsichtsrath u. s. w.); 
2) durch Ablauf der in den Statuten bestimmten Zeitdauer, wenn nicht 
die Fortdauer der Genossenschaft beschlossen oder dieselbe thatsächlich 
fortgesetzt wird; 
3) durch Eröffnung des Concurses über die Genossenschaft. 
Ueberdies können die Statuten noch andere Gründe der Auflösung aufstellen. 
Deut. Genoss.Ges. § 34. — E' Art. 725. — E2 Art. 719. — Es Art. 719 
(726). — Et Art. 722. 
1. Zu Ziff. 1. Genossenschaftsorgan. S. Art. 705. 
2. Zu Ziff. 2. Vgl. Art. 680, 4. Eine solche Zeitbestimmung kann auch in 
der Angabe eines bestimmten vorübergehenden Zweckes der Genossenschaft liegen. 
3. Zu Ziff. 3. Concurs. S. Art. 704, 711. 
Art. 710. 
außerdem durch richterliches Urtheil auf 
Eine Genossenschaft kann 
eines Gläubigers oder einer zuständigen 
Antrag eines Genossenschafters, 
öffentlichen Amtsstelle aufgelöst werden: 
Commentar z. schweiz. Obligationenrecht. 3.
	        
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