E: Art. 713. — Es Art. 713 (725).
E: Art. 721.
Jacottet, manuel p. 389.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 630.
Rossel, manuel p. 789.
1. Die nationalräthliche Commission schwankte darüber, ob die Worte „oder ganz
untersagen" stehen bleiben, oder übereinstimmend mit der für die Actiengesellschaften
aufgestellten Vorschrift Art. 647 in dem Sinne gestrichen werden sollten, daß ein
solches Verbot gar nicht zugelassen werde. Der zweite Absatz schien jedoch dasselbe
unschädlich zu machen.
2. Zu Abs. 1. Hier ist nur vom Vorstand und vom Aufsichtsrathe die Rede;
mit Bezug auf die übrigen Organe der Genossenschaft (Art. 705) gelten die Grund
sätze des Auftrages.
3. Zu Abs. 2. Hier ist lediglich vom Vorstande die Rede, im Gegensatz zu
Abs. 1, und die Vorschrift darf daher wohl nicht auf die anderen Organe der Ge
nossenschaft übertragen werden; es ist auch kein Bedürfniß dazu vorhanden.
4. Gemäß Art. 696 und 861 ist von der geschehenen Abberufung sowie auch
von der Neuwahl und einstweiligen Besetzung der Stelle Vormerk im Handelsregister
zu nehmen.
IV. Auslösung und Liquidation.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 631. — Rossel, manuel p. 790.
Art. 709.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1) durch Beschluß eines nach den Statuten competenten Genossenschafts
organes (Generalversammlung, Aufsichtsrath u. s. w.);
2) durch Ablauf der in den Statuten bestimmten Zeitdauer, wenn nicht
die Fortdauer der Genossenschaft beschlossen oder dieselbe thatsächlich
fortgesetzt wird;
3) durch Eröffnung des Concurses über die Genossenschaft.
Ueberdies können die Statuten noch andere Gründe der Auflösung aufstellen.
Deut. Genoss.Ges. § 34. — E' Art. 725. — E2 Art. 719. — Es Art. 719
(726). — Et Art. 722.
1. Zu Ziff. 1. Genossenschaftsorgan. S. Art. 705.
2. Zu Ziff. 2. Vgl. Art. 680, 4. Eine solche Zeitbestimmung kann auch in
der Angabe eines bestimmten vorübergehenden Zweckes der Genossenschaft liegen.
3. Zu Ziff. 3. Concurs. S. Art. 704, 711.
Art. 710.
außerdem durch richterliches Urtheil auf
Eine Genossenschaft kann
eines Gläubigers oder einer zuständigen
Antrag eines Genossenschafters,
öffentlichen Amtsstelle aufgelöst werden:
Commentar z. schweiz. Obligationenrecht. 3.