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Zwanzigster Titel.
Bürgschaft.
Haberstich, Handb. Bd. I, p. 48; Bd. II, p. 291. — Jacottet, manuel
p. 276. — Rossel, manuel p. 564.
1. Voraussetzungen und Arlen der Bürgschaft.
Art. 489.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber
dem Gläubiger eines Dritten, des Hauptschuldners, für die Erfüllung der
Schuld des Letzteren einzustehen.
Code Nap. 2011. — Dresd. Art. 927. — E' Art. 521. — E' Art. 193.
E“ Art. 193. — E* Art. 498.
Vgl. Bucher, Nro. 1586.
1. Bei Eingehung einer Bürgschaft, die ja auf dem Zutrauen des Bürgen zu
einer bestimmten Person beruht, ist die Person des Hauptschuldners so wesentlich, daß,
wenn es sich ergibt, es habe der Bürge für eine andere Person als den wahren Haupt
schuldner sich verbürgen wollen und nur aus Irrthum die Verbürgung für den letzteren
erklärt, angenommen werden muß, daß ein bindender Vertrag wegen Irrthums über
einen wesentlichen Theil des Rechtsgeschäftes überhaupt nicht zu Stande gekommen sei.
(Seuffert Archiv III Nro. 168, VII Nro. 19; vgl. Dresd. Entw. Art. 930.)
2. Wenn die Bürgschaft durch eine einseitige bloß vom Bürgen unterzeichnete
Urkunde eingegangen wird, vollendet sie sich wie jeder andere in dieser Form
eingegangene Vertrag erst durch die Einhändigung der Bürgschaftsurkunde an den
Gläubiger oder dessen Beauftragten; die bloße Vollziehung der Unterschrift durch den
Bürgen genügt nicht. (Bundesger. Entsch. Bd. XV, Nro. 60, Erw. 3 - Revue
Bd. VII, Nro. 70; Trib. 1889, p. 473; Revue jud. 1889, p. 347; 1890, p. 191;
Repert. 1890, p. 24.)
3. Amtsbürgschaften und Personalcautionen für Kafsierer werden regel
mäßig in dem Sinne eingegangen, daß der Geschäftsherr den Beamten in einer
den Verhältnissen, insbesondere den bestehenden Einrichtungen und Vorschriften ent
prechenden Weise, zu beaufsichtigen habe. Der Geschäftsherr, welcher es an dieser
Aufsicht in gröblicher Weise fehlen läßt, verstößt wider den Sinn und Geist des
Vertrages und handelt dem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als still
schweigend vereinbart zu betrachtenden Vertragsinhalte zuwider. Der Bürgschafts
empfänger darf nicht durch arglistiges oder grob fahrlässiges Gebahren zur Entstehung
der Forderung, deren Existenz bei Eingehung der Bürgschaft von keiner Seite beab
sichtigt wird, mitwirken. Wenn die Organe des Staates es an der Ausübung der
mit Recht vorauszusetzenden Aufsicht in grober Weise haben fehlen lassen und dadurch