Full text: ¬Das schweizerische Obligationenrecht (2)

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Zwanzigster Titel. 
Bürgschaft. 
Haberstich, Handb. Bd. I, p. 48; Bd. II, p. 291. — Jacottet, manuel 
p. 276. — Rossel, manuel p. 564. 
1. Voraussetzungen und Arlen der Bürgschaft. 
Art. 489. 
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber 
dem Gläubiger eines Dritten, des Hauptschuldners, für die Erfüllung der 
Schuld des Letzteren einzustehen. 
Code Nap. 2011. — Dresd. Art. 927. — E' Art. 521. — E' Art. 193. 
E“ Art. 193. — E* Art. 498. 
Vgl. Bucher, Nro. 1586. 
1. Bei Eingehung einer Bürgschaft, die ja auf dem Zutrauen des Bürgen zu 
einer bestimmten Person beruht, ist die Person des Hauptschuldners so wesentlich, daß, 
wenn es sich ergibt, es habe der Bürge für eine andere Person als den wahren Haupt 
schuldner sich verbürgen wollen und nur aus Irrthum die Verbürgung für den letzteren 
erklärt, angenommen werden muß, daß ein bindender Vertrag wegen Irrthums über 
einen wesentlichen Theil des Rechtsgeschäftes überhaupt nicht zu Stande gekommen sei. 
(Seuffert Archiv III Nro. 168, VII Nro. 19; vgl. Dresd. Entw. Art. 930.) 
2. Wenn die Bürgschaft durch eine einseitige bloß vom Bürgen unterzeichnete 
Urkunde eingegangen wird, vollendet sie sich wie jeder andere in dieser Form 
eingegangene Vertrag erst durch die Einhändigung der Bürgschaftsurkunde an den 
Gläubiger oder dessen Beauftragten; die bloße Vollziehung der Unterschrift durch den 
Bürgen genügt nicht. (Bundesger. Entsch. Bd. XV, Nro. 60, Erw. 3 - Revue 
Bd. VII, Nro. 70; Trib. 1889, p. 473; Revue jud. 1889, p. 347; 1890, p. 191; 
Repert. 1890, p. 24.) 
3. Amtsbürgschaften und Personalcautionen für Kafsierer werden regel 
mäßig in dem Sinne eingegangen, daß der Geschäftsherr den Beamten in einer 
den Verhältnissen, insbesondere den bestehenden Einrichtungen und Vorschriften ent 
prechenden Weise, zu beaufsichtigen habe. Der Geschäftsherr, welcher es an dieser 
Aufsicht in gröblicher Weise fehlen läßt, verstößt wider den Sinn und Geist des 
Vertrages und handelt dem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als still 
schweigend vereinbart zu betrachtenden Vertragsinhalte zuwider. Der Bürgschafts 
empfänger darf nicht durch arglistiges oder grob fahrlässiges Gebahren zur Entstehung 
der Forderung, deren Existenz bei Eingehung der Bürgschaft von keiner Seite beab 
sichtigt wird, mitwirken. Wenn die Organe des Staates es an der Ausübung der 
mit Recht vorauszusetzenden Aufsicht in grober Weise haben fehlen lassen und dadurch
	        
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