Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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3.  Die  Unterbrechung  durch  Anerkennung  findet  nicht  statt  bei  der  Wechselverjährung ¬
  des  Art.  806.
4.  Für  die  Unterbrechung  der  Verjährung  ist  nicht  nothwendig,  daß  eine  bestimmte ¬
  Summe  anerkannt  werde;  vielmehr  genügt  die  Anerkennung  des
Anspruchs  im  Allgemeinen,  zumal  wenn  die  Parteien  seit  Jahren  miteinander  in
Rechnung  stehen  (Thurgau,  Revue  Bd.  III,  Nro.  159  -  Revue  jud.  1885,  p.  347;
Trib.  1885,  p.  471).
5.  Die  Anerkennung  mit  der  Erklärung,  auf  einen  späteren  Termin  zu  zahlen,
darf  nicht  auseinander  gerissen  werden;  sondern  wenn  sie  zur  Unterbrechung  der
Verjährung  geltend  gemacht  wird,  muß  der  Creditor  sich  auch  an  den  neuen  Termin
halten  (Genf,  Semaine  1891,  p.  239).
6.  Abschlagszahlung  (Genf,  Semaine  1890,  p.  333).
7.  Das  Anerbieten  einer  Anzahlung  erst  nach  vollendeter  Verjährung  kann
der  Verjährungseinrede  nicht  entgegen  gehalten  werden  (Waadt,  Revue  jud.  1884,
p.  267  -  Trib.  1884,  p.  649;  Repert.  1884,  p.  1102;  Revue  Bd.  III,  Nro.  32).
8.  Zu  Abs.  2.  Eine  bloß  private  Zahlungsmahnung,  welche  nach  verschiedenen
kantonalen  Rechten  die  Verjährung  unterbrach,  hat  nun  also,  in  Uebereinstimmung
mit  dem  gemeinen  Rechte,  diesen  Erfolg  nicht  mehr.
Ebensowenig  die  Eingabe  in  ein  öffentliches  Nachlaß-Inventar.
9.  Schon  die  Anhebung  der  Klage  oder  der  Schuldexecution  unterbricht  die
Verjährung,  nicht  etwa  erst  die  Mittheilung  derselben  an  den  Schuldner  (Litiscontestation). ¬
  Vgl.  im  Effekte  deutsche  Civ.=Proz.=Ord.  §  190.  Beim  Sühneverfahren
dagegen  tritt  diese  Wirkung  nicht  schon  dann  ein,  wenn  der  Gläubiger  den  Anspruch
beim  Friedensrichter  anhängig  macht,  sondern  erst  durch  die  Ladung,  womit  wohl
nicht  der  Moment  gemeint  ist,  in  welchem  der  Schuldner  die  Citation  des  Friedensrichters ¬
  erhält,  sondern  gemäß  Code  Nap.  2245  das  Datum  der  Citation.  Sind
vor  diesem  Datum  die  5,  bezw.  10  Jahre  abgelaufen,  so  hat  der  Gläubiger  seinen
Anspruch  verloren.
10.  Eine  (abgewiesene)  Provokationsklage  des  Käufers  gegen  den  Verkäufer  einer
Sache  zur  Einklagung  des  Kaufpreises  oder  die  Veranlassung  eines  amtlichen  Augenscheins ¬
  vor  dem  Prozeß  ist  nicht  geeignet,  die  Verjährung  einer  dem  Käufer  gegen
den  Verkäufer  zustehenden  Wandelungs-  oder  Schadenersatzklage  wegen  Mängel  des
Kaufgegenstandes  zu  unterbrechen;  denn  in  der  Provokationsklage  wird  nicht  die
letztere  Klage  selbst  angestellt  (Bundesger.  Entsch.  Bd.  XI,  Nro.  56  -  Revue  Bd.  IV,
Nro.  7;  Handelsr.  Entsch.  Bd.  IV,  p.  225,  338;  Revue  jud.  1886,  p.  155;  Trib.
1885,  p.  669;  Repert.  1886,  p.  60;  Zürich,  Rechenschaftsber.  1885,  Nro.  118).
11.  Zur  Unterbrechung  ist  nichts  weiter  als  die  Anhebung  der  Betreibung,
keineswegs  deren  Durchführung,  nothwendig;  die  Verjährung  bleibt  also  unterbrochen,
auch  wenn  der  Betriebene  Rechtsvorschlag  auswirkt  und  der  Ansprecher  daraufhin
keine  weiteren  Schritte  thut  (Zürich,  Handelsr.  Entsch.  Bd.  IX,  p.  381,  Erw.  3).
12.  Andere  als  die  hier  angeführten  Gründe  der  Unterbrechung  gibt  es  nicht
(Baselstadt,  Trib.  1891,  p.  70).
13.  Das  Begehren  um  eine  Beweisabnahme  zu  ewigem  Gedächtniß  ist  nicht  eine
gerichtliche  Klage  zur  Geltendmachung  der  Forderung,  und  unterbricht  daher  die  Verjährung ¬
  nicht  (Bundesger.,  Repert.  1891,  p.  801,  Erw.  5).
            
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