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3. Die Unterbrechung durch Anerkennung findet nicht statt bei der Wechselverjährung ¬
des Art. 806.
4. Für die Unterbrechung der Verjährung ist nicht nothwendig, daß eine bestimmte ¬
Summe anerkannt werde; vielmehr genügt die Anerkennung des
Anspruchs im Allgemeinen, zumal wenn die Parteien seit Jahren miteinander in
Rechnung stehen (Thurgau, Revue Bd. III, Nro. 159 - Revue jud. 1885, p. 347;
Trib. 1885, p. 471).
5. Die Anerkennung mit der Erklärung, auf einen späteren Termin zu zahlen,
darf nicht auseinander gerissen werden; sondern wenn sie zur Unterbrechung der
Verjährung geltend gemacht wird, muß der Creditor sich auch an den neuen Termin
halten (Genf, Semaine 1891, p. 239).
6. Abschlagszahlung (Genf, Semaine 1890, p. 333).
7. Das Anerbieten einer Anzahlung erst nach vollendeter Verjährung kann
der Verjährungseinrede nicht entgegen gehalten werden (Waadt, Revue jud. 1884,
p. 267 - Trib. 1884, p. 649; Repert. 1884, p. 1102; Revue Bd. III, Nro. 32).
8. Zu Abs. 2. Eine bloß private Zahlungsmahnung, welche nach verschiedenen
kantonalen Rechten die Verjährung unterbrach, hat nun also, in Uebereinstimmung
mit dem gemeinen Rechte, diesen Erfolg nicht mehr.
Ebensowenig die Eingabe in ein öffentliches Nachlaß-Inventar.
9. Schon die Anhebung der Klage oder der Schuldexecution unterbricht die
Verjährung, nicht etwa erst die Mittheilung derselben an den Schuldner (Litiscontestation). ¬
Vgl. im Effekte deutsche Civ.=Proz.=Ord. § 190. Beim Sühneverfahren
dagegen tritt diese Wirkung nicht schon dann ein, wenn der Gläubiger den Anspruch
beim Friedensrichter anhängig macht, sondern erst durch die Ladung, womit wohl
nicht der Moment gemeint ist, in welchem der Schuldner die Citation des Friedensrichters ¬
erhält, sondern gemäß Code Nap. 2245 das Datum der Citation. Sind
vor diesem Datum die 5, bezw. 10 Jahre abgelaufen, so hat der Gläubiger seinen
Anspruch verloren.
10. Eine (abgewiesene) Provokationsklage des Käufers gegen den Verkäufer einer
Sache zur Einklagung des Kaufpreises oder die Veranlassung eines amtlichen Augenscheins ¬
vor dem Prozeß ist nicht geeignet, die Verjährung einer dem Käufer gegen
den Verkäufer zustehenden Wandelungs- oder Schadenersatzklage wegen Mängel des
Kaufgegenstandes zu unterbrechen; denn in der Provokationsklage wird nicht die
letztere Klage selbst angestellt (Bundesger. Entsch. Bd. XI, Nro. 56 - Revue Bd. IV,
Nro. 7; Handelsr. Entsch. Bd. IV, p. 225, 338; Revue jud. 1886, p. 155; Trib.
1885, p. 669; Repert. 1886, p. 60; Zürich, Rechenschaftsber. 1885, Nro. 118).
11. Zur Unterbrechung ist nichts weiter als die Anhebung der Betreibung,
keineswegs deren Durchführung, nothwendig; die Verjährung bleibt also unterbrochen,
auch wenn der Betriebene Rechtsvorschlag auswirkt und der Ansprecher daraufhin
keine weiteren Schritte thut (Zürich, Handelsr. Entsch. Bd. IX, p. 381, Erw. 3).
12. Andere als die hier angeführten Gründe der Unterbrechung gibt es nicht
(Baselstadt, Trib. 1891, p. 70).
13. Das Begehren um eine Beweisabnahme zu ewigem Gedächtniß ist nicht eine
gerichtliche Klage zur Geltendmachung der Forderung, und unterbricht daher die Verjährung ¬
nicht (Bundesger., Repert. 1891, p. 801, Erw. 5).